Wer zahlt die Scheidungskosten

Wer zahlt die Scheidungskosten?

Zahlen, Fakten und Informationen von Rechtsanwalt Reinhard Scholz (Stand: 24.10.2026)

Beide Ehegatten tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder bezahlt seinen eigenen Anwalt. Vorstrecken muss die Gerichtskosten aber der Ehegatte, der die Scheidung beantragt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt zahlt dessen Auftraggeber das Honorar zunächst allein, die Ehegatten können eine Teilung vereinbaren.

Wie hoch die Kosten sind, finden Sie auf der Seite Scheidungskosten.

Gerichtskosten

Der Antragsteller zahlt die Gerichtskosten als Vorschuss (§ 14 FamGKG). Im Scheidungsbeschluss werden die Kosten der Scheidung und der Folgesachen in der Regel gegeneinander aufgehoben (§ 150 FamFG). Beide tragen dann die Gerichtskosten je zur Hälfte. Den zu viel gezahlten Teil erstattet der andere Ehegatte dem Antragsteller. Mehr dazu: Gerichtskosten bei der Scheidung.

Wer die Trennung verursacht hat, spielt für die Verteilung keine Rolle.

Anwaltskosten

Den Anwalt bezahlt, wer ihn beauftragt hat. Bei einer streitigen Scheidung hat jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt und trägt dessen Kosten selbst. Bei einer einvernehmlichen Scheidung vertritt ein Anwalt nur den Antragsteller. Dieser schuldet das Honorar, auch wenn der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.

Die Ehegatten können aber vereinbaren, die Anwaltskosten zu teilen. Das Gericht soll eine solche Vereinbarung bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigen (§ 150 Abs. 4 FamFG). Halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest. Sie wirkt zwischen den Ehegatten, gegenüber dem Anwalt bleibt der Auftraggeber zahlungspflichtig.

Beispiel: einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt

Verfahrenswert 14.400 €: Gerichtskosten 688,00 €, Anwaltskosten 2.290,75 €, zusammen 2.978,75 €.

AntragstellerAnderer Ehegatte
Zahlt zunächst688,00 € Vorschuss + 2.290,75 € Anwalt = 2.978,75 €nichts
Endgültig ohne Vereinbarung344,00 € + 2.290,75 € = 2.634,75 €344,00 €
Endgültig bei hälftiger Teilung aller Kostenrund 1.489 €rund 1.489 €

Bei der Teilung zahlt der andere Ehegatte seinen Anteil an den Antragsteller.

Wenn Sie die Kosten nicht tragen können

  • Verfahrenskostenhilfe: Bei geringem Einkommen trägt die Staatskasse die Kosten ganz oder teilweise.
  • Rechtsschutzversicherung: Ob und was sie bei einer Scheidung übernimmt, hängt vom Tarif ab.
  • Steuern: Scheidungskosten sind grundsätzlich nicht mehr absetzbar.

Was Ihre Scheidung kostet, zeigt der Scheidungskostenrechner. Eine verbindliche individuelle Kalkulation erhalten Sie mit dem Gratis-Kostenvoranschlag.

Die Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung.

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