Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Zahlen, Fakten und Informationen von Rechtsanwalt Reinhard Scholz

Der Versorgungsausgleich, also das Verfahren zum Ausgleich der Rentenanwartschaften der Eheleute, wird im Regelfall zusammen mit der Scheidung durchgeführt.

Rechtsgrundlagen des Versorgungsausgleichs

Die gesetzliche Grundlage für den Versorgungsausgleich findet sich primär im Versorgungsausgleichsgesetz, das am 1. September 2009 in Kraft getreten ist und das zuvor geltende Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst hat. Das neue Gesetz sollte den Versorgungsausgleich vereinfachen, beschleunigen und gerechter gestalten. Es präzisiert die Durchführung und die verschiedenen Arten des Versorgungsausgleichs.

Historisch betrachtet wurde der Versorgungsausgleich mit der Eherechtsreform von 1977 eingeführt. Zunächst war er im BGB geregelt und sah eine schuldrechtliche Ausgleichspflicht vor. Die Reform von 2009 brachte eine grundlegende Neuerung, indem sie den internen und externen Versorgungsausgleich  als Regelfall etablierte und die unmittelbare Teilung der Anrechte in den Vordergrund stellte.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Scheidungsverfahrens und dient dazu, die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und Versorgungsrechte zwischen den geschiedenen Ehegatten gerecht aufzuteilen. Sein Ziel in dem Scheidungsverfahren ist es, denjenigen Ehegatten vor Altersarmut zu schützen, der aufgrund von Kindererziehung, Haushaltsführung oder einer geringeren Erwerbstätigkeit während der Ehe weniger eigene Versorgungsansprüche aufbauen konnte. Er ist damit ein Ausdruck des im Familienrecht verankerten Solidarprinzips.

Ehegatten, die während der Ehe im Arbeitsleben standen, haben üblicherweise Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente, erworben. Diese Rentenansprüche sind bei den Ehegatten meist unterschiedlich hoch. Bei Scheidung der Ehe werden diese Anwartschaften im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen, also automatisch durch das Gericht, ausgeglichen, wenn die Ehe einschließlich der Trennungszeit länger als drei Jahre dauert.

Der Versorgungsausgleich basiert auf dem Halbteilungsgrundsatz. Das bedeutet, dass die in der Ehezeit erworbenen Anrechte bei der Scheidung hälftig geteilt werden. Maßgeblich ist dabei die sogenannte Ehezeit, die mit dem Beginn des Monats der Eheschließung beginnt und mit dem Ende des Monats der Zustellung des Scheidungsantrags endet.

Durchführung des Versorgungsausgleichs

Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.

Der Versorgungsausgleich soll zudem in der Regel nicht mehr durchgeführt werden, wenn der Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungen gering ist oder nur kleine Ausgleichswerte vorliegen.

Verfahrensablauf beim Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen im Scheidungsverfahren durchgeführt. Dies bedeutet, dass das Familiengericht die notwendigen Schritte einleitet, sobald der Scheidungsantrag eingereicht wird, ohne dass es eines Antrages des Scheidungsanwaltes bedarf.

Die wesentlichen Schritte sind:

  1. Auskunftsersuchen: Das Gericht fordert von den Ehegatten und deren Versorgungsträgern Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Anrechte ein. Dies umfasst in der Regel Renteninformationen, Versicherungsverträge und Bescheinigungen der Arbeitgeber oder Versorgungswerke.
  2. Berechnung der Ausgleichswerte: Die Versorgungsträger ermitteln die jeweiligen Ausgleichswerte. Dies kann je nach Komplexität der Anrechte einige Zeit in Anspruch nehmen.
  3. Versicherungsmathematisches Gutachten: Bei komplexen Anrechten, insbesondere in der betrieblichen Altersversorgung oder bei Beamtenpensionen, kann ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten erforderlich sein.
  4. Gerichtliche Entscheidung: Das Familiengericht trifft eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Diese ist Teil des Scheidungsbeschlusses.
  5. Anpassung der Anrechte: Nach Rechtskraft des Beschlusses nehmen die Versorgungsträger die entsprechenden Umbuchungen oder Anpassungen vor. Geld ist nicht zu zahlen.

Welche Anrechte fallen konkret unter den Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich erfasst alle Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung, die während der Ehezeit erworben wurden. Dazu gehören insbesondere:

  • Gesetzliche Rentenversicherung: Dies ist der häufigste Fall.
  • Betriebliche Altersversorgung: Hierzu zählen Direktzusagen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen und Direktversicherungen.
  • Riester-Rente und Rürup-Rente: Auch diese privaten Vorsorgeformen werden berücksichtigt.
  • Beamtenversorgung: Pensionsansprüche von Beamten.
  • Berufsständische Versorgung: Zum Beispiel Ärzte-, Anwalts- oder Architektenversorgungswerke.
  • Private Rentenversicherungen: Sofern sie auf Altersversorgung ausgerichtet sind und während der Ehezeit aufgebaut wurden.

Nicht ausgeglichen werden in der Regel private Kapitallebensversicherungen, soweit sie nicht der Altersvorsorge dienen, oder Ansprüche aus Vermögensbildung wie Bausparverträge oder Aktiendepots. Diese fallen unter den Zugewinnausgleich.

Besondere Konstellationen und Härteregelungen

Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmen und Härteregelungen vor, um den Einzelfall angemessen zu berücksichtigen:

  • Kurze Ehedauer: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
  • Geringfügigkeit: Sind die Ausgleichswerte beider Ehegatten nur geringfügig voneinander abweichend, kann das Gericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen.
  • Grobe Unbilligkeit: In Ausnahmefällen kann der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn seine Durchführung grob unbillig wäre. Dies ist etwa der Fall bei schwerwiegenden Verfehlungen eines Ehegatten oder bei Vorliegen einer hohen Vermögenssubstanz, die den Ausgleich überflüssig erscheinen lässt. Die Hürden für die Annahme einer groben Unbilligkeit sind jedoch sehr hoch.
  • Tod eines Ehegatten: Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Durchführung des Ausgleichs, können sich Besonderheiten ergeben.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich nur durch notariellen Vertrag, z.B. in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, oder einem entsprechenden Vergleich vor Gericht ausschließen, was im übrigen auch in nicht unwesentlichem Umfang die Scheidungskosten reduziert. Zum Abschluss des Vergleiches vor Gericht müssen beide Parteien jedoch anwaltlich vertreten sein.

Das Gericht kontrolliert den Inhalt der notariellen Vereinbarung oder des Vergleiches auf seine Wirksamkeit. Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie einen Ehegatten unangemessen benachteiligt oder gegen die guten Sitten verstößt. Insbesondere darf die Vereinbarung nicht dazu führen, dass ein Ehegatte ohne ausreichende Altersversorgung dasteht. Eine Genehmigung durch das Gericht ist nicht mehr erforderlich.

Hinweis: Die vorstehenden Beiträge dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung.


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