
Scheidungskosten 2026
Zahlen, Fakten und Informationen von Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Eine Scheidung mit einem Anwalt kostet im Schnitt 1600 bis 2500 Euro. Höhere Kosten müssen nicht sein!
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Im Folgenden erfahren Sie transparent und verständlich, wie sich die Scheidungskosten zusammensetzen, wie Sie diese berechnen und an welchen Stellen Sie sparen können. Wie hoch genau diese Kosten sind, variiert und hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, im Wesentlichen jedoch davon, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung oder eine streitige Scheidung handelt.
Kosten der streitigen Scheidung
Die Scheidungskosten einer streitigen Scheidung hängen von mehreren Faktoren ab und sind in der Regel höher als bei einer einvernehmlichen Scheidung. Hier sind die wesentlichen Aspekte:
Verfahrenswert
Der Verfahrenswert, gesetzlich geregelt in § 43 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), ist die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Er wird vom Gericht festgelegt.
Er setzt sich im Wesentlichen aus dem dreifachen gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten zusammen.
Zusätzlich zum Einkommen fließt vorhandenes Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen, in den Gegenstandswert ein, allerdings nicht in voller Höhe, sondern erst oberhalb bestimmter Schonbeträge, also Freibeträge, die von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt werden, häufig in einer Größenordnung von 15.000 € bis 30.000 € pro Person. Von dem darüberhinausgehenden Vermögen wird üblicherweise ein Anteil von etwa 5 % dem Verfahrenswert hinzugerechnet.
Hinzu kommen Zuschläge für sogenannte Folgesachen, die im Scheidungsverfahren mitgeregelt werden müssen, wie z.B.:
- Versorgungsausgleich: Für jede Rentenanwartschaft wird in der Regel ein Zuschlag von 10% des dreifachen Nettoeinkommens angesetzt, mindestens aber 1.000 Euro
- Unterhalt (Ehegatten– und Kindesunterhalt): Die 12-fache Höhe der monatlich geforderten Summe wird addiert
- Sorge– und Umgangsrecht: Hierfür können zusätzliche Beträge, oft pauschal 3.000 Euro, hinzukommen
- Zugewinnausgleich oder Hausratsverteilung: Die geforderte Summe oder der Wert des Hausrats wird hinzugerechnet
Es gibt einen Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro für die Scheidung selbst, auch wenn das Einkommen niedriger ist.
Gerichtskosten
Für jedes Scheidungsverfahren erhebt das Familiengericht eigene Kosten, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Die Gerichtskosten in Familiensachen richten sich nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Maßgeblich ist die Wertgebührentabelle in Anlage 2 zu § 28 FamGKG. Für das gerichtliche Scheidungsverfahren im ersten Rechtszug wird nach dem Kostenverzeichnis zum FamGKG diese Gebühr zweifach erhoben (2,0-Gebühr). Eine Umsatzsteuer fällt auf Gerichtskosten nicht an.
- Die Gerichtskosten richten sich nach dem festgesetzten Verfahrenswert
- Derjenige, der den Scheidungsantrag einreicht, muss in der Regel einen Vorschuss auf die Gerichtskosten leisten
- Bei einer streitigen Scheidung werden die Gerichtskosten üblicherweise zwischen den Ehegatten geteilt, d.h. jeder zahlt die Hälfte. Das Gericht entscheidet darüber im Scheidungsbeschluss
Die folgende Tabelle (Auszug Anlage 2 FamGKG) zeigt einfache (1,0-fache) Gerichtskosten in Abhängigkeit vom Verfahrenswert. Sie gilt in dieser Fassung seit dem 1. Juni 2025 (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025).
| Verfahrenswert bis … € | Gebühr (1,0-fach) | Gerichtskosten gesamt (2,0-fach) |
|---|---|---|
| 500 | 40,00 € | 80,00 € |
| 1.000 | 61,00 € | 122,00 € |
| 2.000 | 103,00 € | 206,00 € |
| 3.000 | 125,50 € | 251,00 € |
| 5.000 | 170,50 € | 341,00 € |
| 8.000 | 238,00 € | 476,00 € |
| 10.000 | 283,00 € | 566,00 € |
| 13.000 | 313,50 € | 627,00 € |
| 16.000 | 344,00 € | 688,00 € |
| 19.000 | 374,50 € | 749,00 € |
| 25.000 | 435,50 € | 871,00 € |
| 30.000 | 476,00 € | 952,00 € |
| 40.000 | 557,00 € | 1.114,00 € |
| 50.000 | 638,00 € | 1.276,00 € |
| 80.000 | 918,00 € | 1.836,00 € |
Anwaltsgebühren
Die Anwaltsgebühren richten sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert und sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt, und zwar in der Wertgebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG, aus der sich anhand des Gegenstandswerts eine sogenannte 1,0-fache Gebühr ablesen lässt, und in dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG), das festlegt, mit welchem Vielfachen dieser Gebühr bestimmte anwaltliche Tätigkeiten abgerechnet werden.
Bei einer streitigen Scheidung beauftragt jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt. Das bedeutet, dass die Anwaltsgebühren doppelt anfallen.
Die Kosten für jeden Anwalt umfassen in der Regel:
| Gebührenart | Vergütungsverzeichnis-Nr. | Faktor |
|---|---|---|
| Verfahrensgebühr (für die gerichtliche Vertretung) | Nr. 3100 VV RVG | 1,3-fach |
| Terminsgebühr (für die Wahrnehmung des Scheidungstermins) | Nr. 3104 VV RVG | 1,2-fach |
| Summe | 2,5-fach |
Hinzu kommen:
- die Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20 % der Gebühren, gedeckelt auf maximal 20 €
- die Umsatzsteuer von 19 % auf die Gebühren und die Pauschale (Nr. 7008 VV RVG)
Die folgende Tabelle zeigt die einfache (1,0-fache) Anwaltsgebühr in Abhängigkeit vom Verfahrenswert. Sie gilt seit dem 1. Juni 2025 (KostBRÄG 2025) unverändert für 2026.
| Verfahrenswert bis … € | Einfache Gebühr (1,0-fach) |
|---|---|
| 500 | 51,50 € |
| 1.000 | 93,00 € |
| 2.000 | 176,00 € |
| 3.000 | 235,50 € |
| 5.000 | 354,50 € |
| 8.000 | 533,00 € |
| 10.000 | 652,00 € |
| 13.000 | 707,00 € |
| 16.000 | 762,00 € |
| 19.000 | 817,00 € |
| 25.000 | 927,00 € |
| 30.000 | 1.013,00 € |
| 40.000 | 1.185,00 € |
| 50.000 | 1.357,00 € |
| 80.000 | 1.556,00 € |
Im Gegensatz zu einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur die Antragstellerseite anwaltlich vertreten sein muss, sind bei einer streitigen Scheidung die Kosten für zwei Anwälte zu kalkulieren.
Beispielhafte Scheidungskosten
Ein Beispiel zeigt die möglichen Unterschiede:
- Scheidungskosten einvernehmliche Scheidung: 3.652,63 € als Gesamtkosten
- Scheidungskosten streitige Scheidung: 6.434,26 € als Gesamtkosten
Diese Zahlen können je nach konkretem Fall und insbesondere der Höhe des Verfahrenswertes stark variieren.
Kostenübernahme bei streitiger Scheidung
- Grundsätzlich trägt bei einer streitigen Scheidung jede Partei die Kosten ihres eigenen Anwalts und die Gerichtskosten werden meist hälftig geteilt.
- Es gibt jedoch die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe. Wenn ein Ehegatte finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, kann er beim zuständigen Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Gerichts- und Anwaltskosten dann ganz oder teilweise vom Staat übernommen.
⇒ Scheidungskosten minimieren – Ein Leitfaden zur finanziellen Entlastung
Kosten der einvernehmlichen Scheidung
Die Scheidungskosten einer einvernehmlichen Scheidung, die sich insbesondere für die Online Scheidung eignet, sind in der Regel deutlich geringer als bei einer streitigen Scheidung, da sich die Ehepartner hier über die wesentlichen Punkte einig sind und oft nur ein Anwalt benötigt wird.
Auch die Scheidungskosten der einvernehmlichen Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zusammen. Auch bei dieser hängt ihre Höhe maßgeblich vom sogenannten Verfahrenswert ab.
Verfahrenswert
Der Verfahrenswert, gesetzlich geregelt in § 43 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), ist die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten. Er wird vom Gericht festgelegt.
Er setzt sich im Wesentlichen aus dem dreifachen gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten zusammen.
Zusätzlich zum Einkommen fließt vorhandenes Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen, in den Gegenstandswert ein, allerdings nicht in voller Höhe, sondern erst oberhalb bestimmter Schonbeträge, also Freibeträge, die von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt werden, häufig in einer Größenordnung von 15.000 € bis 30.000 € pro Person. Von dem darüberhinausgehenden Vermögen wird üblicherweise ein Anteil von etwa 5 % dem Verfahrenswert hinzugerechnet.
Hinzu kommt bei der einvernehmlichen Scheidung nur der Zuschlag für die Folgesache Versorgungsausgleich, wenn der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der Rentenanwartschaften, durchgeführt wird. Der Verfahrenswert erhöht sich für jede Rentenanwartschaft um einen Betrag von 10% des dreifachen Nettoeinkommens, mindestens aber 1.000 Euro.
Da bei einer einvernehmlichen Scheidung die weiteren Folgesachen bereits geregelt sind, kommt es nicht zu weiteren Zuschlägen zum Verfahrenswert.
Es gibt einen Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro für die Scheidung selbst, auch wenn das Einkommen niedriger ist.
Gerichtskosten
Auch bei der einvererhmlichen Scheidung gilt: Für jedes Scheidungsverfahren erhebt das Familiengericht eigene Gebühren, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Die Gerichtskosten in Familiensachen richten sich nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Maßgeblich ist die Wertgebührentabelle in Anlage 2 zu § 28 FamGKG. Für das gerichtliche Scheidungsverfahren im ersten Rechtszug wird nach dem Kostenverzeichnis zum FamGKG diese Gebühr zweifach erhoben (2,0-Gebühr). Eine Umsatzsteuer fällt auf Gerichtskosten nicht an.
- Die Gerichtskosten richten sich nach dem festgesetzten Verfahrenswert
- Derjenige, der den Scheidungsantrag einreicht, muss auch bei der einvernehmlichen Scheidung in der Regel einen Vorschuss auf die Gerichtskosten leisten
- Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Gerichtskosten üblicherweise zwischen den Ehegatten geteilt, d.h. jeder zahlt die Hälfte. Das Gericht entscheidet darüber im Scheidungsbeschluss
Die folgende Tabelle (Auszug Anlage 2 FamGKG) zeigt einfache (1,0-fache) Gerichtskosten in Abhängigkeit vom Verfahrenswert. Sie gilt in dieser Fassung seit dem 1. Juni 2025 (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025).
| Verfahrenswert bis … € | Gebühr (1,0-fach) | Gerichtskosten gesamt (2,0-fach) |
|---|---|---|
| 500 | 40,00 € | 80,00 € |
| 1.000 | 61,00 € | 122,00 € |
| 2.000 | 103,00 € | 206,00 € |
| 3.000 | 125,50 € | 251,00 € |
| 5.000 | 170,50 € | 341,00 € |
| 8.000 | 238,00 € | 476,00 € |
| 10.000 | 283,00 € | 566,00 € |
| 13.000 | 313,50 € | 627,00 € |
| 16.000 | 344,00 € | 688,00 € |
| 19.000 | 374,50 € | 749,00 € |
| 25.000 | 435,50 € | 871,00 € |
| 30.000 | 476,00 € | 952,00 € |
| 40.000 | 557,00 € | 1.114,00 € |
| 50.000 | 638,00 € | 1.276,00 € |
| 80.000 | 918,00 € | 1.836,00 € |
Anwaltsgebühren
Auch ei einer einvernehmlichen Scheidung richten sich die Anwaltsgebühren nach dem Verfahrenswert und sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt, und zwar in der Wertgebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG, aus der sich anhand des Gegenstandswerts eine sogenannte 1,0-fache Gebühr ablesen lässt, und in dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG), das festlegt, mit welchem Vielfachen dieser Gebühr bestimmte anwaltliche Tätigkeiten abgerechnet werden.
Da bei einer einvernehmlichen Scheidung nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein muss, senkt dies die Anwaltgebühren ganz erheblich. Der andere Ehepartner stimmt dem Antrag lediglich zu. Die Kosten für diesen einen Anwalt können sich die Ehepartner zudem untereinander teilen.
Die Kosten für einen Anwalt umfassen in der Regel:
| Gebührenart | Vergütungsverzeichnis-Nr. | Faktor |
|---|---|---|
| Verfahrensgebühr (für die gerichtliche Vertretung) | Nr. 3100 VV RVG | 1,3-fach |
| Terminsgebühr (für die Wahrnehmung des Scheidungstermins) | Nr. 3104 VV RVG | 1,2-fach |
| Summe | 2,5-fach |
Hinzu kommen:
- die Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20 % der Gebühren, gedeckelt auf maximal 20 €
- die Umsatzsteuer von 19 % auf die Gebühren und die Pauschale (Nr. 7008 VV RVG)
Die folgende Tabelle zeigt die einfache (1,0-fache) Anwaltsgebühr in Abhängigkeit vom Verfahrenswert. Sie gilt seit dem 1. Juni 2025 (KostBRÄG 2025) unverändert für 2026.
| Verfahrenswert bis … € | Einfache Gebühr (1,0-fach) |
|---|---|
| 500 | 51,50 € |
| 1.000 | 93,00 € |
| 2.000 | 176,00 € |
| 3.000 | 235,50 € |
| 5.000 | 354,50 € |
| 8.000 | 533,00 € |
| 10.000 | 652,00 € |
| 13.000 | 707,00 € |
| 16.000 | 762,00 € |
| 19.000 | 817,00 € |
| 25.000 | 927,00 € |
| 30.000 | 1.013,00 € |
| 40.000 | 1.185,00 € |
| 50.000 | 1.357,00 € |
| 80.000 | 1.556,00 € |
Durchschnittliche Scheidungskosten einer einvernehmlichen Scheidung:
Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung liegen im Durchschnitt zwischen 1.600 Euro und 2.500 Euro. Bei Teilung der Kosten zwischen den Ehepartnern beträgt der Anteil pro Ehegatte dann zwischen 800 Euro und 1.250 Euro für einen Anwalt und das Gericht.
Möglichkeiten zur Kostensenkung
- Einvernehmliche Scheidung anstreben: Dies ist der wichtigste Faktor zur Kostenreduzierung, da Streitigkeiten und zusätzliche Folgesachen, z.B. Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, den Verfahrenswert und damit die Kosten stark erhöhen.
- Nur ein Anwalt: Wie bereits erwähnt, halbiert bereits das Beauftragen nur eines Anwalts die Anwaltskosten.
- Außergerichtliche Regelung von Folgesachen: Wenn Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht oder Zugewinnausgleich bereits vorgerichtlich in einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geklärt werden, muss dies nicht mehr im Scheidungsverfahren selbst geschehen, was den Verfahrenswert deutlich reduziert.
- Verfahrenskostenhilfe: Bei geringem Einkommen und Vermögen besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Gerichts- und Anwaltskosten.
- Verzicht auf Versorgungsausgleich: In manchen Fällen kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden, was den Verfahrenswert ebenfalls mindert. Dies sollte jedoch gut überlegt sein und die individuellen Auswirkungen sehr genau geprüft werden.
⇒ Scheidungskosten minimieren – Ein Leitfaden zur finanziellen Entlastung
Kosten der Online Scheidung
Die Scheidungskosten einer Online Scheidung sind prinzipiell die gleichen wie bei einer einvernehmlichen herkömmlichen Scheidung. Der Begriff Online Scheidung bezieht sich hauptsächlich auf die Art der Kommunikation und Abwicklung mit dem Anwalt, nicht auf eine gesonderte Kostenstruktur.
Auch die Scheidungskosten der Online Scheidung setzen sich daher aus Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zusammen. Auch bei dieser hängt ihre Höhe maßgeblich vom sogenannten Verfahrenswert ab.
Verfahrenswert
Der Verfahrenswert, gesetzlich geregelt in § 43 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), ist die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Er wird vom Gericht festgelegt.
Er setzt sich im Wesentlichen aus dem dreifachen gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten zusammen.
Zusätzlich zum Einkommen fließt vorhandenes Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen, in den Gegenstandswert ein, allerdings nicht in voller Höhe, sondern erst oberhalb bestimmter Schonbeträge, also Freibeträge, die von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt werden, häufig in einer Größenordnung von 15.000 € bis 30.000 € pro Person. Von dem darüberhinausgehenden Vermögen wird üblicherweise ein Anteil von etwa 5 % dem Verfahrenswert hinzugerechnet.
Hinzu kommt auch bei der Online Scheidung nur der Zuschlag für die Folgesache Versorgungsausgleich, wenn der Versorgungsausgleich, also die Aufteilung der Rentenanwartschaften, durchgeführt wird. Der Verfahrenswert erhöht sich für jede Rentenanwartschaft um einen Betrag von 10% des dreifachen Nettoeinkommens, mindestens aber 1.000 Euro.
Da auch bei einer Online Scheidung die weiteren Folgesachen bereits geregelt sind, kommt es nicht zu weiteren Zuschlägen zum Verfahrenswert.
Es gibt einen Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro für die Scheidung selbst, auch wenn das Einkommen niedriger ist.
Gerichtskosten
Auch bei der Online Scheidung gilt: Für jedes Scheidungsverfahren erhebt das Familiengericht eigene Kosten, unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht. Die Gerichtskosten in Familiensachen richten sich nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Maßgeblich ist die Wertgebührentabelle in Anlage 2 zu § 28 FamGKG. Für das gerichtliche Scheidungsverfahren im ersten Rechtszug wird nach dem Kostenverzeichnis zum FamGKG diese Gebühr zweifach erhoben (2,0-Gebühr). Eine Umsatzsteuer fällt auf Gerichtskosten nicht an.
- Die Gerichtskosten richten sich nach dem festgesetzten Verfahrenswert
- Derjenige, der den Scheidungsantrag einreicht, muss auch bei der Online Scheidung in der Regel einen Vorschuss auf die Gerichtskosten leisten
- Auch bei einer Online Scheidung werden die Gerichtskosten üblicherweise zwischen den Ehegatten geteilt, d.h. jeder zahlt die Hälfte. Das Gericht entscheidet darüber im Scheidungsbeschluss
Die folgende Tabelle (Auszug Anlage 2 FamGKG) zeigt einfache (1,0-fache) Gerichtskosten in Abhängigkeit vom Verfahrenswert. Sie gilt in dieser Fassung seit dem 1. Juni 2025 (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025).
| Verfahrenswert bis … € | Gebühr (1,0-fach) | Gerichtskosten gesamt (2,0-fach) |
|---|---|---|
| 500 | 40,00 € | 80,00 € |
| 1.000 | 61,00 € | 122,00 € |
| 2.000 | 103,00 € | 206,00 € |
| 3.000 | 125,50 € | 251,00 € |
| 5.000 | 170,50 € | 341,00 € |
| 8.000 | 238,00 € | 476,00 € |
| 10.000 | 283,00 € | 566,00 € |
| 13.000 | 313,50 € | 627,00 € |
| 16.000 | 344,00 € | 688,00 € |
| 19.000 | 374,50 € | 749,00 € |
| 25.000 | 435,50 € | 871,00 € |
| 30.000 | 476,00 € | 952,00 € |
| 40.000 | 557,00 € | 1.114,00 € |
| 50.000 | 638,00 € | 1.276,00 € |
| 80.000 | 918,00 € | 1.836,00 € |
Anwaltsgebühren
Auch ei einer Online Scheidung richten sich die Anwaltsgebühren nach dem Verfahrenswert und sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt, und zwar in der Wertgebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG, aus der sich anhand des Gegenstandswerts eine sogenannte 1,0-fache Gebühr ablesen lässt, und in dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG), das festlegt, mit welchem Vielfachen dieser Gebühr bestimmte anwaltliche Tätigkeiten abgerechnet werden.
Da auch bei einer Online Scheidung nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein muss, senkt dies die Anwaltsgebühren ganz erheblich. Der andere Ehepartner stimmt dem Antrag lediglich zu. Die Kosten für diesen einen Anwalt können sich die Ehepartner zudem untereinander teilen.
Die Kosten für einen Anwalt umfassen in der Regel:
| Gebührenart | Vergütungsverzeichnis-Nr. | Faktor |
|---|---|---|
| Verfahrensgebühr (für die gerichtliche Vertretung) | Nr. 3100 VV RVG | 1,3-fach |
| Terminsgebühr (für die Wahrnehmung des Scheidungstermins) | Nr. 3104 VV RVG | 1,2-fach |
| Summe | 2,5-fach |
Hinzu kommen:
- die Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20 % der Gebühren, gedeckelt auf maximal 20 €
- die Umsatzsteuer von 19 % auf die Gebühren und die Pauschale (Nr. 7008 VV RVG)
Die folgende Tabelle zeigt die einfache (1,0-fache) Anwaltsgebühr in Abhängigkeit vom Verfahrenswert. Sie gilt seit dem 1. Juni 2025 (KostBRÄG 2025) unverändert für 2026.
| Verfahrenswert bis … € | Einfache Gebühr (1,0-fach) |
|---|---|
| 500 | 51,50 € |
| 1.000 | 93,00 € |
| 2.000 | 176,00 € |
| 3.000 | 235,50 € |
| 5.000 | 354,50 € |
| 8.000 | 533,00 € |
| 10.000 | 652,00 € |
| 13.000 | 707,00 € |
| 16.000 | 762,00 € |
| 19.000 | 817,00 € |
| 25.000 | 927,00 € |
| 30.000 | 1.013,00 € |
| 40.000 | 1.185,00 € |
| 50.000 | 1.357,00 € |
| 80.000 | 1.556,00 € |
Kostenvorteil der Online Scheidung
Der Kostenvorteil einer Online Scheidung ergibt sich aus der Möglichkeit, eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich die Ehepartner über alle wichtigen Punkte einig, und es muss nur ein Anwalt beauftragt werden. Dadurch entfallen die Kosten für einen zweiten Anwalt.
Beispielrechnung für eine einvernehmliche Online Scheidung
- Wenn nur ein Anwalt beauftragt wird und sich die Partner die Kosten teilen, können sie die Anwaltskosten für den zweiten Anwalt sparen.
- Zusätzlich kann bei einer einvernehmlichen Scheidung oft eine Reduzierung des Verfahrenswertes beantragt werden, teilweise bis zu 30%, was wiederum die Gerichts- und Anwaltskosten nicht unerheblich senkt.
Bei einem Normalverdiener liegen die Scheidungskosten einer einvernehmlichen Online Scheidung im Durchschnitt zwischen 1.600 Euro und 2.500 Euro. Bei Teilung der Kosten zwischen den Ehepartnern beträgt der Anteil pro Ehegatte dann zwischen 800 Euro und 1.250 Euro für einen Anwalt und das Gericht. Bei einer streitigen Scheidung können die Scheidungskosten schnell das Doppelte oder mehr betragen.
⇒ Scheidungskosten minimieren – Ein Leitfaden zur finanziellen Entlastung
Kostenbeispiele: Scheidungskosten nach Nettoeinkommen und Vermögen
Die folgenden drei Beispielrechnungen zeigen, wie stark sich Nettoeinkommen, Vermögen und die Anzahl streitiger Punkte auf die Gesamtkosten einer Scheidung auswirken. Alle Berechnungen folgen der Methodik § 43 FamGKG und § 50 FamGKG für den Verfahrenswert, Anlage 2 FamGKG für die Gerichtskosten, Anlage 2 RVG für die Anwaltskosten.
Szenario A: Niedriges Einkommen, kein Vermögen, ein Anwalt
Ausgangslage: Ehegatte A verdient netto 1.200 €, Ehegatte B netto 800 € (Summe 2.000 €/Monat). Kein nennenswertes Vermögen. Einvernehmliche Scheidung, keine streitigen Folgesachen. Versorgungsausgleich mit insgesamt zwei Rentenanrechten (Mindestwert je Anrecht: 1.000 €). Nur ein Ehegatte beauftragt einen Anwalt, der andere stimmt der Scheidung im Termin zu.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Verfahrenswert Ehesache (3 × 2.000 €) | 6.000 € |
| + Versorgungsausgleich (2 × 1.000 €) | 2.000 € |
| Gesamtgegenstandswert | 8.000 € |
| Gerichtskosten (2,0-fache Gebühr) | 476 € |
| Anwaltskosten (2,5-fache Gebühr + Pauschale + USt., 1 Anwalt) | ca. 1.609 € |
| Gesamtkosten | ca. 2.085 € |
Szenario B: Mittleres Einkommen, zwei Kinder, ein Anwalt
Ausgangslage: Ehegatte A verdient netto 2.500 €, Ehegatte B netto 1.800 € (Summe 4.300 €/Monat). Zwei minderjährige Kinder, kein nennenswertes Vermögen. Einvernehmliche Scheidung, keine streitigen Folgesachen. Versorgungsausgleich mit insgesamt vier Rentenanrechten, je 1.000 € Mindestwert. Nur ein Ehegatte beauftragt einen Anwalt.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Verfahrenswert Ehesache (3 × 4.300 €) | 12.900 € |
| + Versorgungsausgleich (4 × 1.000 €) | 4.000 € |
| Gesamtgegenstandswert | 16.900 € |
| Gerichtskosten (2,0-fache Gebühr) | 749 € |
| Anwaltskosten (2,5-fache Gebühr + Pauschale + USt., 1 Anwalt) | ca. 2.454 € |
| Gesamtkosten | ca. 3.203 € |
Szenario C: Hohes Einkommen, Vermögen, streitiger Zugewinnausgleich, zwei Anwälte
Ausgangslage: Ehegatte A verdient netto 4.500 €, Ehegatte B netto 3.200 €, Summe 7.700 €/Monat. Gemeinsames Vermögen von 300.000 € (Immobilie und Kapitalanlagen), Freibetrag von 60.000 € berücksichtigt. Versorgungsausgleich mit vier Anrechten. Der Zugewinnausgleich in Höhe von 50.000 € ist streitig und muss gerichtlich entschieden werden. Beide Ehegatten beauftragen jeweils eine eigene anwaltliche Vertretung.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Verfahrenswert Ehesache (3 × 7.700 €) | 23.100 € |
| + Vermögensanteil (5 % von 240.000 € über Freibetrag) | 12.000 € |
| + Versorgungsausgleich (4 × 1.000 €) | 4.000 € |
| + streitiger Zugewinnausgleich | 50.000 € |
| Gesamtgegenstandswert | 89.100 € |
| Gerichtskosten (2,0-fache Gebühr) | 2.116 € |
| Anwaltskosten (2 Anwälte, je 2,5-fache Gebühr + Pauschale + USt.) | ca. 9.898 € |
| Gesamtkosten | ca. 12.014 € |
Was die Beispiele zeigen
- Das gemeinsame Nettoeinkommen wirkt sich direkt und dreifach auf den Gegenstandswert aus. Schon moderate Einkommensunterschiede zwischen den Szenarien A und B verdoppeln fast die Gesamtkosten.
- Vermögen und streitige Folgesachen sind die größten Kostentreiber. Der streitige Zugewinnausgleich allein hat in Szenario C den Gegenstandswert um 50.000 € erhöht – mehr als das Vermögen und der Versorgungsausgleich zusammen.
- Die Anzahl der Anwälte verdoppelt die Anwaltskosten, ändert aber nichts an den Gerichtskosten, die unabhängig von der Anzahl der Anwälte anfallen.
- Einvernehmlichkeit spart am meisten: Wer streitige Folgesachen außergerichtlich, z. B. per notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung, klärt, vermeidet, dass deren Wert in den gerichtlichen Gegenstandswert einfließt und die Kosten in die Höhe treibt.
Hinweis: Die vorstehenden Beiträge dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung.
Scheidungskosten 2026: Häufig gestellte Fragen
Die Kosten einer Scheidung bestehen aus zwei Hauptposten: den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Beides wird auf Grundlage des sogenannten Verfahrenswerts (früher Streitwert) berechnet. Dieser Wert ist kein Betrag, den Sie bezahlen müssen, sondern eine Rechengröße, die das Gericht anhand Ihres Einkommens und Vermögens festlegt.
Anwaltskosten: Da in Deutschland Anwaltszwang besteht, muss mindestens ein Ehepartner anwaltlich vertreten sein.
Gerichtskosten: Diese fallen für die Tätigkeit des Familiengerichts an.
Wie wird der Verfahrenswert berechnet?
Der Verfahrenswert ist die Basis für alle Gebühren. Er berechnet sich im Wesentlichen wie folgt:
Einkommen: Das dreifache Netto-Monatseinkommen beider Ehepartner.
Versorgungsausgleich: Für den Rentenausgleich werden 10 % des dreifachen Nettoeinkommens pro Anwartschaft hinzugerechnet.
Mindestwert: Der gesetzliche Mindestverfahrenswert liegt bei 4.000 € (3.000 € für die Scheidung + 1.000 € für den Versorgungsausgleich).
Beispiel: Verdienen beide Partner zusammen 4.000 € netto im Monat, beträgt der Wert für die Scheidung allein 12.000 €.
Wer muss die Scheidungskosten bezahlen?
In der Regel gilt bei einer Scheidung die Kostenaufhebung:
Gerichtskosten: Diese werden meist hälftig zwischen beiden Partnern geteilt.
Anwaltskosten: Jeder Partner zahlt seinen eigenen Anwalt selbst.
Besonderheit: Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt zahlt der Auftraggeber den Anwalt zunächst allein. Es ist jedoch nicht unüblich, intern zu vereinbaren, dass der andere Partner die Hälfte der Anwaltskosten erstattet.
Kann ich bei der Scheidung Kosten sparen?
Ja, die einvernehmliche Scheidung ist der effektivste Weg, Geld zu sparen. Wenn Sie sich über Folgesachen wie Unterhalt oder Vermögensaufteilung bereits außergerichtlich einig sind:
benötigen Sie nur einen Anwalt (statt zwei)
erhöht sich der Verfahrenswert nicht durch teure Streitigkeiten vor Gericht
kann das Gericht bei Einvernehmlichkeit den Verfahrenswert sogar um bis zu 30 % reduzieren.
Niemandem wird der Zugang zum Recht verwehrt. Wenn Sie über ein geringes Einkommen oder kein Vermögen verfügen, können Sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen.
Bei Bewilligung übernimmt der Staat die Kosten für das Gericht und den eigenen Anwalt ganz oder teilweise (als zinsloses Darlehen in Raten).
Voraussetzung ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die persönliche Bedürftigkeit.
