Verfahrenswert Scheidung

Verfahrenswert bei der Scheidung

Zahlen, Fakten und Informationen von Rechtsanwalt Reinhard Scholz (Stand: 24.10.2026)

Der Verfahrenswert ist die Rechengröße, nach der sich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren der Scheidung richten. Man nennt ihn auch Gegenstandswert oder umgangssprachlich Streitwert. Er besteht im Kern aus dem Dreifachen des gemeinsamen Monatsnettoeinkommens, zu dem Versorgungsausgleich, Vermögen und streitige Folgesachen hinzukommen.

Was daraus an Kosten folgt, zeigt die Seite Scheidungskosten.

Die Bestandteile im Überblick

BestandteilRegelGrundlage
EhesacheDreifaches Nettoeinkommen der Ehegatten, mindestens 3.000 €, höchstens 1 Mio. €§ 43 FamGKG
Versorgungsausgleich10 % des Dreimonatseinkommens je Anrecht, insgesamt mindestens 1.000 €§ 50 FamGKG
VermögenMeist etwa 5 % des Betrags über den FreibeträgenPraxis der Gerichte
Sorge- und UmgangsrechtPauschal 5.000 €§ 45 FamGKG
UnterhaltIn der Regel der zwölffache Monatsbetrag§ 51 FamGKG
ZugewinnausgleichDer geforderte Betrag

Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat und Ehewohnung erhöhen den Wert nur, wenn sie im Scheidungsverfahren mitentschieden werden. Was die Ehegatten vorher regeln, zählt nicht mit. Mehr dazu: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich.

Rechenbeispiel

Ein Ehepaar verdient zusammen 3.500 € netto im Monat, hat 70.000 € gemeinsames Vermögen und drei Rentenanrechte. Alle Folgesachen sind geklärt. Wir rechnen mit einem Freibetrag von 15.000 € je Ehegatte.

SchrittRechnungBetrag
Ehesache3 × 3.500 €10.500 €
Versorgungsausgleich3 Anrechte × 10 % × 10.500 €3.150 €
Vermögen nach Freibeträgen70.000 € − 2 × 15.000 €40.000 €
Zuschlag für Vermögen5 % von 40.000 €2.000 €
Verfahrenswert10.500 € + 3.150 € + 2.000 €15.650 €

Der Wert liegt in der Gebührenstufe bis 16.000 €. Die Gesamtkosten betragen bei einem Anwalt 2.978,75 €, davon 688,00 € Gerichtskosten und 2.290,75 € Anwaltskosten. Die Gebührentabellen finden Sie unter Gerichtskosten und Anwaltskosten.

Wer setzt den Verfahrenswert fest?

Das Gericht setzt ihn nach Ermessen fest. Zu Beginn schätzt es ihn vorläufig für den Gerichtskostenvorschuss. Der endgültige Wert wird festgesetzt, sobald das Verfahren entschieden ist (§ 55 FamGKG). Für die Anwaltsgebühren gilt derselbe Wert (§ 23 RVG).

Bei besonderen Umständen kann das Gericht den Wert für den Versorgungsausgleich höher oder niedriger ansetzen, wenn der Regelwert unbillig wäre (§ 50 Abs. 3 FamGKG).

Warum die Kosten von Gericht zu Gericht abweichen können

Nicht alle Gerichte rechnen gleich. Die Freibeträge beim Vermögen liegen je nach Bezirk zwischen 15.000 und 30.000 € je Ehegatte, und Gerichte gehen unterschiedlich damit um, ob Kinder den Wert mindern. Eine verbindliche Zahl lässt sich deshalb erst am Ende des Verfahrens nennen. Ein Kostenvoranschlag beruht auf Erfahrungswerten und gibt eine realistische Spanne an. Den Überschlag können Sie mit dem Scheidungskostenrechner selbst machen.

So halten Sie den Verfahrenswert niedrig

  • Regeln Sie Folgesachen vor dem Verfahren in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Prüfen Sie, ob ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs für Sie in Frage kommt. Er spart Gebühren, hat aber Folgen für die Altersvorsorge.
  • Stellen Sie nur Anträge, die Sie wirklich brauchen. Jede streitige Folgesache erhöht den Wert.

Mehr zu den Kosten einer Scheidung ohne Streit: Kosten der einvernehmlichen Scheidung.

Hinweis: Die vorstehenden Beiträge dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung.

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