Das Umgangsrecht

Das Bild zeigt einen Jungen mit den Daumen nach oben

Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Nicht nur nach dem Willen des Gesetzgebers gehört zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen. Lebt das Kind nicht bei seinen Eltern oder nur bei einem Elternteil, folgt daraus ein förmliches Umgangsrecht des Kindes mit jedem Elternteil. Damit korrespondiert eine Pflicht und ein Recht der Eltern, mit dem Kind Umgang zu pflegen.

Der Anspruch auf Umgang korrespondiert mit der Pflicht, den Umgang zu gestatten und den Umgang selbst wahrzunehmen. Jeder, in dessen Obhut sich das Kind befindet, ist verpflichtet, das Umgangsrecht zu beachten und zu fördern.

  • Im Falle von Streit zwischen den Eltern über den Umgang entscheidet das Familiengericht. Es kann das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wobei eine Einschränkung des Umgangs für die Dauer von mehr als einem Jahr nur im Falle der Kindeswohlgefährdung zulässig ist.
  • Das Umgangsrecht kann gerichtlich erzwungen werden. Es kommt die Festsetzung von Zwangsgeld und notfalls auch die gerichtliche Gestattung der Gewaltanwendung in Betracht, wobei sich aber die Gewalt nie gegen das Kind, sondern nur gegen den nicht zur Herausgabe bereiten Elternteil oder Dritten richten darf.

DIE ZWANGSGELDANORDNUNG

Auf Antrag eines Elternteils geht der Zwangsgeldanordnung ein gerichtliches Vermittlungsverfahren voraus.

In einem alsbald zu bestimmenden Vermittlungstermin hat das Gericht die Eltern auf die möglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens hinzuweisen.

  • Diese Folgen können in der Anordnung von Zwangsmitteln in Änderungen der Umgangsregelungen oder in Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge bestehen.
  • Das Gericht kann das Jugendamt um Teilnahme an dem Vermittlungstermin bitten. Es soll auf ein Einvernehmen der Eltern über die Ausübung des Umgangs hinwirken. Eine Einigung ist zu protokollieren.
  • Bei fehlgeschlagenem Vermittlungsversuch sind die Streitpunkte im Protokoll festzuhalten. In diesem Fall stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist und prüft, ob Zwangsmittel zu ergreifen sind, die Umgangsregelung zu ändern oder ein Verfahren zur Änderung der Sorgerechtsregelung einzuleiten ist.