Scheidungskosten

Scheidungskosten

Wie hoch genau die Scheidungskosten sind, variiert und hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, im Wesentlichen jedoch davon, ob es sich um eine einvernehmliche oder eine streitige Scheidung handelt.

Kosten der streitigen Scheidung

Die Scheidungskosten einer streitigen Scheidung hängen von mehreren Faktoren ab und sind in der Regel höher als bei einer einvernehmlichen Scheidung. Hier sind die wesentlichen Aspekte:

Verfahrenswert (Streitwert)

Der Verfahrenswert ist die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten. Er wird vom Gericht festgelegt.

Er setzt sich im Wesentlichen aus dem dreifachen gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten zusammen.

Hinzu kommen Zuschläge für sogenannte Folgesachen, die im Scheidungsverfahren mitgeregelt werden müssen, wie z.B.:

  1. Versorgungsausgleich: Für jede Rentenanwartschaft wird in der Regel ein Zuschlag von 10% des dreifachen Nettoeinkommens angesetzt (mindestens aber 1.000 Euro).
  2. Unterhalt (Ehegatten– und Kindesunterhalt): Die 12-fache Höhe der monatlich geforderten Summe wird addiert.
  3. Sorge– und Umgangsrecht: Hierfür können zusätzliche Beträge, oft pauschal 3.000 Euro, hinzukommen.
  4. Zugewinnausgleich oder Hausratsverteilung: Die geforderte Summe oder der Wert des Hausrats wird hinzugerechnet

Es gibt einen Mindestverfahrenswert von 3.000 Euro für die Scheidung selbst, auch wenn das Einkommen niedriger ist.

Gerichtskosten

  1. Die Gerichtskosten richten sich nach dem festgesetzten Verfahrenswert und sind im Gerichtskostengesetz festgelegt.
  2. Derjenige, der den Scheidungsantrag einreicht, muss in der Regel einen Vorschuss auf die Gerichtskosten leisten.
  3. Bei einer streitigen Scheidung werden die Gerichtskosten üblicherweise zwischen den Ehegatten geteilt, d.h., jeder zahlt die Hälfte. Das Gericht entscheidet darüber im Scheidungsbeschluss

Anwaltskosten

  1. Die Anwaltskosten richten sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert und sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.
  2. Bei einer streitigen Scheidung beauftragt in der Regel jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt, da Anwaltszwang im Scheidungsverfahren besteht. Das bedeutet, es fallen doppelte Anwaltskosten an.

Die Kosten für jeden Anwalt umfassen in der Regel:

  1. Verfahrensgebühr: Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens.
  2. Terminsgebühr: Für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.
  3. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Im Gegensatz zu einer einvernehmlichen Scheidung, bei der ein Anwalt „beide Seiten vertreten kann“ (im Sinne der Antragstellung, nicht als Interessenvertreter beider Parteien), sind bei einer streitigen Scheidung die Kosten für zwei Anwälte zu kalkulieren.

Beispielhafte Scheidungskosten (stark vereinfacht und nur zur Orientierung)

Ein Beispiel zeigt die möglichen Unterschiede:

  1. Scheidungskosten einvernehmliche Scheidung: 3.652,63 € (Gesamtkosten)
  2. Scheidungskosten streitige Scheidung: 6.434,26 € (Gesamtkosten)

Diese Zahlen können je nach konkretem Fall und insbesondere der Höhe des Verfahrenswertes stark variieren.

Kostenübernahme bei streitiger Scheidung

  1. Grundsätzlich trägt bei einer streitigen Scheidung jede Partei die Kosten ihres eigenen Anwalts und die Gerichtskosten werden meist hälftig geteilt.
  2. Es gibt jedoch die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe (VKH). Wenn ein Ehegatte finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, kann er beim zuständigen Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Gerichts- und Anwaltskosten dann ganz oder teilweise vom Staat übernommen.

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Kosten der einvernehmlichen Scheidung

Die Scheidungskosten einer einvernehmlichen Scheidung, die sich insbesondere für die Online Scheidung eignet, sind in der Regel deutlich geringer als bei einer streitigen Scheidung, da sich die Ehepartner hier über die wesentlichen Punkte einig sind und oft nur ein Anwalt benötigt wird.

Diese Scheidungskosten setzen sich aus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten zusammen. Ihre Höhe hängt maßgeblich vom sogenannten Verfahrenswert ab.

Verfahrenswert

Der Verfahrenswert ist die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Er wird vom Gericht festgelegt und richtet sich nach:

  1. Monatlichem Nettoeinkommen beider Ehepartner: In der Regel werden die dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehepartner addiert. Abzüge können für unterhaltsberechtigte Kinder (oft 250-350 Euro pro Kind und Monat) und Schulden gemacht werden.
  2. Vermögen der Ehepartner: Ein kleiner Prozentsatz (meist 5%) des über Freibeträgen liegenden Nettovermögens kann zum Verfahrenswert hinzugerechnet werden. Freibeträge für Ehegatten liegen oft bei 15.000 bis 30.000 Euro pro Person.
  3. Versorgungsausgleich: Wenn der Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenanwartschaften) durchgeführt wird, erhöht sich der Verfahrenswert in der Regel um mindestens 1.000 Euro oder einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtwertes der Anrechte.

Der Mindestverfahrenswert für eine Scheidung beträgt in Deutschland 4.000 Euro (3.000 Euro für die Scheidung selbst und 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich).

Gerichtsgebühren

Die Gerichtsgebühren sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Verfahrenswert. Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden sie meist hälftig zwischen den Ehepartnern geteilt. Bei einem Verfahrenswert von 4.000 Euro liegen die Gerichtskosten beispielsweise bei ca. 296 Euro.

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten richten sich ebenfalls nach dem Verfahrenswert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können Sie Kosten sparen, indem:

  1. Nur ein Anwalt beauftragt wird: Da bei einer einvernehmlichen Scheidung nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein muss, kann dies die Anwaltskosten erheblich senken. Der andere Ehepartner stimmt dem Antrag lediglich zu. Die Kosten für diesen einen Anwalt können sich die Ehepartner untereinander teilen.
  2. Online-Scheidung genutzt wird: Einige Online-Scheidungsplattformen versprechen eine kostengünstigere Abwicklung, wobei die Gebühren immer noch auf dem gesetzlichen Rahmen basieren.

Durchschnittliche Scheidungskosten einer einvernehmlichen Scheidung:

Die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung können im Durchschnitt zwischen 1.650 Euro und 2.980 Euro liegen. Bei Teilung der Kosten beträgt der Anteil pro Ehegatten dann zwischen 825 Euro und 1.490 Euro (für einen Anwalt und das Gericht).

Möglichkeiten zur Kostensenkung

  1. Einvernehmliche Scheidung anstreben: Dies ist der wichtigste Faktor zur Kostenreduzierung, da Streitigkeiten und zusätzliche Folgesachen (z.B. Unterhalt, Zugewinn, Hausrat) den Verfahrenswert und damit die Kosten stark erhöhen.
  2. Nur ein Anwalt: Wie bereits erwähnt, kann das Beauftragen nur eines Anwalts die Anwaltskosten halbieren.
  3. Außergerichtliche Regelung von Folgesachen: Wenn Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht oder Zugewinnausgleich bereits vorgerichtlich geklärt werden, muss dies nicht mehr im Scheidungsverfahren selbst geschehen, was den Verfahrenswert deutlich reduziert.
  4. Verfahrenskostenhilfe: Bei geringem Einkommen und Vermögen besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Gerichts- und Anwaltskosten.
  5. Verzicht auf Versorgungsausgleich: In manchen Fällen kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden, was den Verfahrenswert ebenfalls mindert. Dies sollte jedoch gut überlegt sein und die individuellen Auswirkungen sehr genau geprüft werden.

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Kosten der Online Scheidung

Die Scheidungskosten einer Online Scheidung sind prinzipiell die gleichen wie bei einer herkömmlichen Scheidung. Der Begriff Online Scheidung bezieht sich hauptsächlich auf die Art der Kommunikation und Abwicklung mit dem Anwalt, nicht auf eine gesonderte Kostenstruktur.

Die Kosten setzen sich zusammen aus

  1. Gerichtskosten: Diese sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Verfahrenswert. Sie werden in der Regel hälftig von beiden Ehepartnern getragen.
  2. Anwaltskosten: Auch diese richten sich nach dem Verfahrenswert und sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Es besteht Anwaltszwang bei Scheidungen in Deutschland, das heißt, mindestens einer der Ehepartner muss anwaltlich vertreten sein, um den Scheidungsantrag einzureichen.

Wie wird der Verfahrenswert berechnet?

Der Verfahrenswert ist die wichtigste Grundlage für die Berechnung der Scheidungskosten. Er setzt sich im Wesentlichen zusammen aus:

  1. Monatliches Nettoeinkommen der Ehegatten: In der Regel wird das dreifache Nettoeinkommen beider Ehepartner für die Berechnung herangezogen.
  2. Versorgungsausgleich: Für den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) wird ein Mindestwert von 1.000 Euro angesetzt. In der Regel wird er mit 10 % des gemeinsamen dreifachen monatlichen Nettoeinkommens pro Anrecht auf Altersversorgung berechnet.
  3. Weitere Folgesachen: Wenn im Rahmen der Scheidung weitere Punkte wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Ehewohnung oder Hausrat geregelt werden müssen, erhöht dies den Verfahrenswert erheblich.

Kostenvorteile der Online-Scheidung als einvernehmlicher Scheidung

Der Kostenvorteil einer Online Scheidung ergibt sich meist aus der Möglichkeit, eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich die Ehepartner über alle wichtigen Punkte einig, und es muss nur ein Anwalt beauftragt werden. Dadurch entfallen die Scheidungskosten für einen zweiten Anwalt.

Beispiel für eine einvernehmliche Scheidung

  1. Wenn nur ein Anwalt beauftragt wird und sich die Partner die Kosten teilen, können sie die Anwaltskosten für den zweiten Anwalt sparen.
  2. Zusätzlich kann bei einer einvernehmlichen Scheidung oft eine Reduzierung des Verfahrenswertes beantragt werden (teilweise bis zu 30%), was wiederum die Gerichts- und Anwaltskosten nicht unerheblich senkt.

Beispielrechnung (variiert je nach Fall)

Bei einem Verfahrenswert zwischen ca. 10.000 € und 30.000 € (was bei „Normalverdienern“ oft der Fall ist) können die Scheidungskosten einer einvernehmlichen Online-Scheidung insgesamt zwischen etwa 1.850 € und 2.865 € liegen. Bei einer streitigen Scheidung können die Scheidungskosten schnell das Doppelte oder mehr betragen.

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Scheidungskosten bei Immobilieneigentum

Eine Scheidung mit Immobilienbesitz kann die Scheidungskosten erheblich beeinflussen, da der Wert der Immobilie in der Regel den sogenannten Verfahrenswert (oder Streitwert) erhöht. Dieser Verfahrenswert ist die Basis für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten. Dies gilt auch für die Scheidungskosten der Online Scheidung.

Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie zu Scheidungskosten bei Immobilieneigentum wissen sollten:

Auswirkungen auf den Verfahrenswert (Streitwert)

  1. Erhöhung des Verfahrenswerts: Der Immobilienbesitz fließt in die Berechnung des Verfahrenswerts ein. Das gemeinsame Nettoeinkommen der Ehegatten für drei Monate bildet die Basis, hinzu kommen Pauschalbeträge für den Versorgungsausgleich (Rentenansprüche) und, im Falle von Vermögen, 5% des bereinigten Vermögens (abzüglich eines Freibetrags von ca. 30.000 € pro Ehegatten). Ein Haus oder eine Eigentumswohnung erhöht diesen Vermögensanteil und somit den Verfahrenswert.
  2. Folgesachen: Werden im Rahmen der Scheidung auch Fragen zur Ehewohnung oder zum Hausrat gerichtlich geklärt, erhöht dies den Verfahrenswert zusätzlich

Anwaltskosten

  1. Berechnungsgrundlage: Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und werden auf Basis des Verfahrenswerts berechnet. Je höher der Verfahrenswert, desto höher die Anwaltsgebühren.
  2. Einvernehmliche Scheidung: Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der sich die Ehepartner in allen wesentlichen Punkten (einschließlich der Immobilie) einigen und nur ein Anwalt für die Antragstellung beauftragt wird, können die Anwaltskosten deutlich reduziert werden. Jeder Ehepartner zahlt dann in der Regel die Hälfte der Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten. Bei nur einem Anwalt teilen sich die Parteien die Kosten.
  3. Umfangreiche Regelungen: Wenn die Regelungen bezüglich der Immobilie (Verkauf, Übertragung, Auszahlung des Partners, etc.) komplex sind oder Streitigkeiten darüber bestehen, können die Anwaltskosten durch den daraus resultierenden zusätzlichen Beratungs- und Verhandlungsaufwand deutlich steigen.

Gerichtskosten

  1. Berechnungsgrundlage: Auch die Gerichtskosten basieren auf dem Verfahrenswert und werden gemäß dem Gerichtskostengesetz berechnet.
  2. Aufteilung: Die Gerichtskosten werden in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt, unabhängig davon, wem die Immobilie gehört.
  3. Vorschuss: Das Gericht wird in der Regel einen Vorschuss auf die Gerichtskosten verlangen, bevor es tätig wird.

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