Gleichgeschlechtliche Scheidung

Gleichgeschlechtliche Scheidung

Die gleichgeschlechtliche Scheidung

Die Ehe für alle hat in Deutschland die rechtliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Paaren in allen Belangen der Eheschließung und damit auch der gleichgeschlechtlichen Scheidung bewirkt. Die Verfahren, Voraussetzungen und rechtlichen Folgen sind im Wesentlichen identisch. Dennoch gibt es spezifische Aspekte, die für gleichgeschlechtliche Paare, die aus einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgegangen sind, von Bedeutung sein können.

Die rechtlichen Grundlagen der gleichgeschlechtlichen Scheidung

Die gesetzliche Grundlage für die Auflösung einer gleichgeschlechtlichen Ehe ist das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere die Vorschriften zum Familienrecht, die für alle Ehen gelten.

Das Scheitern der Ehe

Wie bei jedem Scheidungsverfahren muss die Ehe als gescheitert gelten. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn:

  1. Die Partner seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt, also einvernehmliche Scheidung vorliegt.

  2. Die Partner seit drei Jahren getrennt leben, unabhängig davon, ob der Antragsgegner zustimmt oder nicht.

Auflösung der Lebenspartnerschaft

Für Paare, die vor der Einführung der Ehe für alle in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz lebten und diese nicht in eine Ehe umgewandelt haben, gelten weiterhin die Vorschriften zur Auflösung der Lebenspartnerschaft. Diese orientieren sich jedoch inhaltlich stark an den Regelungen zur Scheidung.

Wichtige Scheidungsfolgen bei gleichgeschlechtlicher Scheidung

Bei der gleichgeschlechtlichen Scheidung sind, wie bei jeder Scheidung, die sogenannten Folgesachen zu regeln.

Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Er findet in der Regel von Amts wegen statt. Für Paare, die lange in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, muss beachtet werden:

Wichtig: Zeiten der Lebenspartnerschaft, die vor dem 01.01.2005 begründet wurden, werden für den Versorgungsausgleich nur berücksichtigt, wenn beide Partner zustimmen.

Unterhaltsansprüche nach der gleichgeschlechtlichen Scheidung

  1. Trennungsunterhalt: Für die Zeit zwischen der Trennung und der Scheidung kann ein Partner vom anderen Trennungsunterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist.

  2. Nachehelicher Unterhalt: Nach der Scheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder Erwerbslosigkeit). Die Regelungen sind für gleich- und verschiedengeschlechtliche Ehen identisch.

Sorgerecht und Umgang mit Kindern

Haben die Ehepartner gemeinsam Kinder, egal ob adoptiert oder durch Co-Elternschaft, sind das Sorgerecht und das Umgangsrecht zu regeln.

  1. Bei gemeinsamer Adoption oder bei der Stiefkindadoption eines Kindes des Partners sind beide rechtliche Elternteile.

  2. Bei Kindern, die ein Partner in die Ehe gebracht hat, ohne dass der andere Partner sie adoptiert hat, kann der nicht-leibliche Elternteil unter Umständen ein Umgangsrecht geltend machen, sofern eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht.

Verfahren und Ablauf

Der Ablauf einer gleichgeschlechtlichen Scheidung unterscheidet sich nicht von dem einer heterosexuellen Scheidung:

  1. Anwaltspflicht: Mindestens der antragstellende Ehepartner muss durch einen Rechtsanwalt vertreten sein.

  2. Antragstellung: Der Scheidungsantrag wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht.

  3. Gerichtstermin: Das Gericht lädt zur mündlichen Verhandlung, also zum Scheidungstermin, in dem die Ehe geschieden wird und über die Folgesachen entschieden wird.

Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel schneller und kostengünstiger. Hierbei einigen sich die Partner vorab über alle Folgesachen wie z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich und Vermögen und benötigen nur einen gemeinsamen Anwalt für die Antragstellung.