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Das Verfahren der Hausratsaufteilung bei Trennung und Scheidung ist gesetzlich geregelt und folgt klaren Grundsätzen.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der vorläufigen Zuweisung während der Trennung und der endgültigen Verteilung nach der Scheidung.
Was ist Hausrat
Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die dem gemeinsamen Leben und der gemeinsamen Haushaltsführung der Familie dienen.
Typischerweise zum Hausrat zählen:
- Möbel, Geschirr, Wäsche
- Haushaltsgeräte, z.B. Waschmaschine, Fernseher
- Das von der Familie gemeinsam genutzte Auto, der Familienwagen
- Gemeinsam angeschaffte Haustiere, diese werden gesetzlich wie Hausrat behandelt
Nicht zum Hausrat zählen:
- Gegenstände, die dem Alleingebrauch dienen, z.B. persönliche Kleidung, Schmuck, private Sammlungen
- Gegenstände zur Vermögensanlage, wie z.B. Goldbarren, wertvolle Kunst, die nur der Kapitalanlage dient
- Gegenstände zur Berufsausübung, wie z.B. ein spezieller Computer, Fachliteratur, Werkzeug
- Gegenstände, die schon vor der Ehe einem Partner gehörten, es sei denn, sie wurden für den gemeinsamen Gebrauch bestimmt
Bei während der Ehe angeschafften Haushaltsgegenständen wird Miteigentum beider Ehegatten vermutet. Es spielt keine Rolle, wer den Gegenstand bezahlt hat. Wer Alleineigentum beansprucht, muss dies beweisen.
Das Verfahren der Hausratsaufteilung
Die einvernehmliche Lösung
Die schnellste und kostengünstigste Lösung ist die einvernehmliche Einigung der Ehegatten.
- Bestandsaufnahme: Erstellung einer vollständigen Liste aller Hausratsgegenstände.
- Realteilung: Die Gegenstände werden in Natur aufgeteilt, d.h., jeder Ehepartner erhält bestimmte Dinge. Es gilt der Grundsatz der gerechten und zweckmäßigen Verteilung.
- Kriterien: Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Ehepartner, z.B. wer behält die Kinder, wer zieht neu ein, etc.
- Dokumentation: Die Einigung sollte unbedingt schriftlich in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgevereinbarung festgehalten werden.
Das gerichtliche Verfahren
Können sich die Ehegatten nicht einigen, muss das Familiengericht angerufen werden. Es handelt sich um ein Verfahren in Haushalts- oder Hausratssachen nach dem FamFG, also dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen.
Vorläufige Regelung während der Trennung
Dieses Verfahren dient nur der Regelung der Nutzung während der Trennungszeit. Die Eigentumsverhältnisse bleiben vorerst unberührt.
- Antrag: Ein Ehegatte beantragt beim Gericht die Zuweisung bestimmter Gegenstände zur vorläufigen Nutzung.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Gericht verteilt die Gegenstände nach Billigkeitsgrundsätzen, also den Grundsätzen von Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit. Das Wohl gemeinsamer Kinder hat hierbei Vorrang.
- Beispiel: Die Waschmaschine wird dem Ehegatten zugewiesen, bei dem die Kinder leben.
Endgültige Verteilung nach der Scheidung
Dieses Verfahren regelt die endgültige Überlassung und Übereignung des Hausrats nach Rechtskraft der Scheidung.
- Antrag: Die endgültige Zuteilung erfolgt nur auf Antrag eines Ehegatten.
- Alleineigentum: Hat ein Ehegatte das Alleineigentum nachgewiesen wie z.B. bei Erbstücken, wird der Gegenstand ihm zugewiesen. Eine Übertragung auf den anderen Ehegatten ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. bei Notwendigkeit für den Haushalt und keiner eigenen Alternative.
- Gemeinsames Eigentum: Gegenstände im gemeinsamen Eigentum werden nach Billigkeitsgrundsätzen verteilt, sog. gerechte und zweckmäßige Teilung. Kriterien sind u.a. das Wohl der Kinder, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedürfnisse beider Ehegatten.
- Ausgleichszahlung: Das Gericht kann eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzen, wenn einem Ehegatten Gegenstände von höherem Wert zugesprochen werden als dem anderen. Eine Auszahlung kann auch erfolgen, wenn ein Partner den gesamten Hausrat übernimmt, damit der andere sich neu einrichten kann.
Der Maßstab der Billigkeit
Der gesetzliche Maßstab für die Aufteilung lautet gerecht und zweckmäßig, also unter Beachtung der Grundsätze der Billigkeit. Dies bedeutet:
- Kindeswohl: Die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder sind vorrangig zu berücksichtigen. Derjenige, bei dem die Kinder leben, erhält in der Regel die notwendigen Gegenstände für die Kinderbetreuung.
- Bedürfnisse: Die Zuteilung soll es beiden Ehegatten ermöglichen, nach der Trennung und Scheidung einen eigenen Haushalt zu führen.
- Wirtschaftliche Verhältnisse: Diese können jedoch nur schwer berücksichtigt werden, wenn es sich um unentbehrlichen Hausrat handelt.
