Was versteht man unter einvernehmlicher Scheidung?

Was versteht man unter einvernehmlicher Scheidung

Unter einvernehmlicher Scheidung versteht man eine Scheidung mit nur einem Anwalt. Bei dieser Art der Scheidung besteht zwischen den Ehegatten eine Einigung über Fragen

  1. des Sorgerechts
  2. des Unterhalts
  3. der Ehewohnung
  4. des Hausrats
  5. des Zugewinnausgleichs

Neben der einvernehmlichen Scheidung als solcher wird wie regelmäßig im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nur noch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Abwicklung des Versorgungsausgleich erfolgt durch das Gericht von Amts wegen, also ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.

Eine Ausnahme besteht bei einer Ehedauer von unter drei Jahren. Bei einer solchen Ehe von kurzer Dauer wird der Versorgungsausgleich abweichend von der Regel nicht bzw. nur auf Antrag eines Ehepartners durchgeführt.

Aber selbst bei teilweise noch offenen Fragen zu den Scheidungsfolgen kann eine Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres noch kostengünstig mit nur einem Anwalt funktionieren. Es muss nur gesichert sein, dass das Gericht durch keinen der Ehepartner mit der Klärung dieser offenen Fragen befasst wird.

Nur wenn die Ehepartner sich außergerichtlich nicht einigen können, ist wegen der Scheidungsfolgen eine gerichtliche Klärung erforderlich. Eine solche Klärung muss beim Gericht gesondert beantragt werden. Die Einleitung eines solchen Verfahrens löst dann allerdings den Anwaltszwang für beide Ehegatten und damit deutlich höhere Anwalts- und Gerichtskosten aus.

Zu beachten ist aber hierbei auch, dass niemand gezwungen werden kann, die Scheidungsfolgen gerichtlich zu klären.

Sollte die gerichtlich Klärung aber doch erforderlich sein, so ist es sinnvoll, diese Fragen gleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit abzuklären.