![]()
Im Gegensatz zur einer Vermögensauseinandersetzung ist der bei einer Scheidung möglicherweise durchzuführende Zugewinnausgleich ein reiner Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme. Der Zugewinnausgleich ändert daher nichts an den Eigentumsverhältnissen der Ehegatten, auch nicht bei Miteigentum. Wenn die Ehegatten ihre Eigentumsverhältnisse bei Miteigentum ändern wollen, müssen sie sich auf die Durchführung einer Vermögensauseinandersetzung einigen.
Auseinandersetzung des Vermögens
Die Vermögensauseinandersetzung betrifft alle Vermögenswerte, die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehen. Dazu können insbesondere gehören:
- Gemeinsame Immobilien (Haus, Wohnung), bei denen beide Ehegatten im Grundbuch stehen.
- Gemeinschaftskonten (Bankkonten, Sparbücher, Depots).
- Gemeinsame Schulden (Darlehen).
Für diese Vermögenswerte muss eine Eigentumsregelung gefunden werden. Dies geschieht in der Regel in folgenden Schritten:
Auseinandersetzung von Miteigentum z. B. bei einer Immobilie
Wenn eine Immobilie beiden Ehepartnern als Miteigentum gehört, gibt es drei typische Lösungswege, um das Eigentum neu zu ordnen und so einen tatsächlichen Vermögensausgleich zu erreichen:
- Übertragung und Auszahlung: Ein Ehegatte übernimmt die Immobilie vollständig und zahlt den anderen Ehegatten aus. Hierfür ist ein notarieller Übertragungsvertrag erforderlich, der die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch ändert.
- Verkauf an Dritte: Die Immobilie wird verkauft, der Erlös nach Abzug eventueller Restschulden geteilt. Dies ist oft die einfachste Lösung, da sie die finanziellen Verflechtungen vollständig auflöst.
- Gemeinsames Eigentum beibehalten: Die Eheleute bleiben Miteigentümer und vermieten die Immobilie oder nutzen sie anderweitig gemeinsam. Aufgrund des hohen Konfliktpotenzials wird dies aber in der Praxis meist nicht empfohlen.
Auseinandersetzung von Gemeinschaftskonten
- Guthaben bei Trennung: Ab der Trennung darf jeder Ehegatte von Gemeinschaftskonten grundsätzlich nur noch die Hälfte des vorhandenen Guthabens abbuchen.
- Verfügungen: Hat ein Partner vor oder nach der Trennung unberechtigt zu viel abgehoben, kann der andere den überschießenden Teil zurückverlangen.
Die Rolle der Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Vermögensauseinandersetzung ist wie auch der Zugewinnausgleich ein komplexes Verfahren. Der einfachste, schnellste und kostengünstigste Weg für Eheleute, die einen Vermögensausgleich wünschen, ist eine einvernehmliche Lösung in Form einer auch die Scheidungskosten positiv beeinflussenden Scheidungsfolgenvereinbarung.
In dieser notariell beurkundeten Vereinbarung können die Eheleute alle vermögensrechtlichen Konsequenzen der Scheidung frei regeln und kombinieren und damit auch eine vollständige Vermögensauseinandersetzung vornehmen, und zwar:
- Übertragung von Sachwerten: Es kann rechtsverbindlich festgelegt werden, dass der eine Ehepartner dem anderen im Zuge des Zugewinnausgleichs bestimmte Sachwerte (z. B. den Miteigentumsanteil am Haus, wertvolle Hausratsgegenstände oder Positionen des Versorgungsausgleichs) anstelle oder in Anrechnung auf die Geldzahlung überträgt.
- Verzicht/Ausschluss: Sie können auf den Zugewinnausgleich verzichten oder ihn modifizieren.
- Auseinandersetzung des Miteigentums: Sie legen fest, was mit der gemeinsamen Immobilie und den Konten geschehen soll.
Die Vermögensauseinandersetzung ist das rechtliche Instrument, das die Eigentumsverhältnisse an gemeinsamen Gütern neu ordnet und einen tatsächlichen Vermögensausgleich neben dem reinen Geldausgleich des Zugewinns ermöglicht. Sie wird durch einvernehmliche Vereinbarungen sehr erleichtert.
