Jeder Elternteil ist im Rahmen des Umgangsrechts zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Sinn und Zweck des Umgangsrechts
Nicht nur nach dem Willen des Gesetzgebers gehört zum Wohl des Kindes auch nach Trennung und Scheidung der Eltern der Umgang mit beiden Elternteilen. Lebt das Kind nicht bei seinen Eltern oder nur bei einem Elternteil, folgt daraus ein förmliches Umgangsrecht des Kindes mit jedem Elternteil. Damit korrespondiert eine Pflicht und ein Recht der Eltern, mit dem Kind Umgang zu pflegen.
Das Umgangsrecht besteht unabhängig davon, ob ein Elternteil das gemeinsame oder das alleinige Sorgerecht innehat.
Gestaltung des Umgangs
Der Anspruch auf Umgang nach Trennung und Scheidung der Eltern korrespondiert mit der Pflicht, den Umgang zu gestatten und den Umgang selbst wahrzunehmen. Jeder, in dessen Obhut sich das Kind befindet, ist verpflichtet, das Umgangsrecht zu beachten und zu fördern.
- Loyalitätspflicht: Beide Elternteile sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
- Im Falle von Streit zwischen den Eltern über den Umgang entscheidet das Familiengericht. Es kann das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei ist eine Einschränkung des Umgangs für die Dauer von mehr als einem Jahr nur im Falle der Kindeswohlgefährdung zulässig.
- Das Umgangsrecht kann gerichtlich erzwungen werden. Es kommt die Festsetzung von Zwangsgeld und notfalls auch die gerichtliche Gestattung der Gewaltanwendung in Betracht. Dabei dürfen sich die staatlichen Maßnahmen nie gegen das Kind, sondern nur gegen den nicht zur Herausgabe bereiten Elternteil oder Dritten richten.
Entzug oder Einschränkung des Umgangsrechts
Der Entzug oder die Einschränkung des Umgangsrechts ist ein Ausnahmefall und stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar.
Voraussetzungen
- Der Umgang darf nach
nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist.
- Die Entscheidung trifft stets das Familiengericht. Eine eigenmächtige Verweigerung des Umgangs durch den betreuenden Elternteil ist unzulässig und kann erhebliche Sanktionen nach sich ziehen.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. Ein vollständiger Entzug kommt nur in Betracht, wenn kein milderes Mittel, z. B. begleiteter Umgang, Umgangseinschränkung in Dauer oder Frequenz, die Gefährdung beseitigen kann.
Schwerwiegende Gründe
Gründe, die einen Entzug oder eine massive Einschränkung des Umgangsrechts rechtfertigen können, sind:
- Körperliche oder seelische Misshandlung oder sexueller Missbrauch des Kindes.
- Konkrete Entführungsgefahr, z. B. ins Ausland.
- Schwere Suchtproblematik (Alkohol, Drogen) oder psychische Erkrankung des Umgangsberechtigten, die eine ordnungsgemäße Betreuung ausschließt und das Kindeswohl gefährdet.
- Massive Beeinflussung des Kindes gegen den anderen Elternteil mit der Folge von Loyalitätskonflikten, wenn diese schwerwiegend sind.
- Schwere Vernachlässigung des Kindes während des Umgangs.
Begleiteter Umgang
Bevor ein vollständiger Entzug angeordnet wird, kommt oft der begleitete Umgang in Betracht. Dabei findet der Umgang unter Aufsicht einer neutralen, qualifizierten dritten Person, z. B. vom Jugendamt oder einem freien Träger, statt.
Wichtig: Ein dauerhafter und vollständiger Entzug des Umgangsrechts ist aufgrund des grundrechtlich geschützten Elternrechts nur in extremen Ausnahmefällen möglich. In den meisten Fällen wird das Gericht versuchen, den Kontakt im Rahmen des Kindeswohls zu erhalten, ggf. durch Einschränkungen oder Auflagen.