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Die illoyale Vermögensverfügung beim Zugewinnausgleich

 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet nicht bereits mit der Trennung der Ehegatten, sondern erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags.

Diese Zeitspanne, auch als Trennungsjahr bekannt, birgt für den ausgleichsberechtigten Ehegatten das Risiko, dass der andere Ehepartner sein Vermögen in der Absicht schmälert, den späteren Zugewinnausgleichsanspruch zu verringern.

Das Familienrecht bietet hierfür jedoch einen wichtigen Schutzmechanismus.

Die relevanten Zeiträume für Zugewinnausgleich und illoyale Vermögensverfügung

 Für die Berechnung des Zugewinns sind zwei Stichtage entscheidend:

Das Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung

Das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags

Illoyale Vermögensverfügungen, die dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, haben praktische Relevanz vor allem in der Phase, in der die Ehe zerrüttet ist und ein Ehegatte seine Finanzen dem Zugriff des anderen entziehen will – also zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags.

Was sind illoyale Vermögensverfügungen

Das Gesetz definiert drei Arten von Handlungen, die als illoyal gelten und deren Ergebnis dem Endvermögen fiktiv hinzugerechnet wird, um den Zugewinn des Handelnden zu erhöhen und somit einen fairen Ausgleich zu gewährleisten:

Unentgeltliche Zuwendungen: Schenkungen, durch die der Ehegatte weder einer sittlichen Pflicht noch einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat. Hier kommen in Frage Großzügige Geldgeschenke an Dritte sowie an Verwandte oder Lebenspartner, ohne dass eine Verpflichtung besteht.

Verschwendung: Wirtschaftlich sinnlose oder unverhältnismäßige Ausgaben. Hier sind zu nennen extrem kostspielige, untypische Urlaubsreisen sowie verschwenderische Anschaffungen von Gegenständen, die den bisherigen Lebensstil weit übersteigen.

Verfügungen in Benachteiligungsabsicht: Handlungen, die in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Hier kommen in Frage Verkauf von Vermögensgegenständen deutlich unter Marktwert sowie Investitionen in hochriskante, spekulative Anlageformen mit hohen Verlusten in dem Bestreben, das Geld vor dem anderen zu verstecken.

Notwendige Ausgaben, die trennungsbedingt anfallen wie z. B. die Anschaffung neuer, angemessener Einrichtungsgegenstände für eine eigene Wohnung oder die Bezahlung laufender Lebenshaltungskosten gelten in der Regel nicht als illoyal oder verschwenderisch.

Die Hinzurechnung zum Endvermögen

Wird eine illoyale Vermögensverfügung festgestellt, wird der Betrag, um den das Vermögen dadurch gemindert wurde, dem Endvermögen des handelnden Ehegatten fiktiv hinzugerechnet.

Dadurch vergrößert sich der Zugewinn des Ehegatten, der illoyal gehandelt hat, und die Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten steigt entsprechend.

Die Beweislastumkehr

Die größte Stärkung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten liegt in der Beweislastumkehr nach der sogenannten Güterrechtsreform im Jahr 2009.

Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine große Lücke zwischen dem Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags feststellt, greift die Beweislastumkehr:

  1. Der Ausgleichsberechtigte muss zunächst konkrete Anhaltspunkte vortragen, die eine illoyale Vermögensverfügung nahelegen und eine entsprechende Vermögensminderung zwischen den beiden Stichtagen feststellen.
  2. Liegt eine solche erhebliche Minderung vor, trägt der ausgleichspflichtige Ehegatte die Beweislast dafür, dass die Vermögensminderung nicht auf einer illoyalen Handlung im Sinne des Gesetzes.
  3. Kann der ausgleichspflichtige Ehegatte dies nicht substantiiert und plausibel belegen wie z. B. durch Kontoauszüge oder Rechnungen für legitime Ausgaben, wird der fehlende Betrag automatisch dem Endvermögen hinzugerechnet.

Diese Regelung soll den ausgleichsberechtigten Ehegatten schützen, der nach der Trennung oft keinen Einblick mehr in die Finanzen des anderen hat.

Die Regelung zur illoyalen Vermögensverfügung stellt also einen essenzielle Schutzmechanismus im Zugewinnausgleich dar. Sie sichert, dass der Zugewinnausgleich nicht durch böswillige Handlungen in der Trennungszeit geschmälert oder gar vereitelt werden kann, indem sie dem ausgleichspflichtigen Ehegatten im Zweifelsfall die volle Darlegungs- und Beweislast für den Verbleib seines Vermögens auferlegt.

 


 

Alles Wichtige zur Online-Scheidung – einfach erklärt

Die sogenannte Online Scheidung hat sich in Deutschland in den letzten Jahren zu einer beliebten Alternative zur klassischen Scheidung entwickelt. Vor allem, weil sie bequem ist, Zeit spart und oft auch günstiger wirkt. Aber was steckt eigentlich wirklich dahinter?

Zuerst das Wichtigste: Eine Online-Scheidung ist keine eigene Form der Scheidung. Geschieden wird man auch hier ganz klassisch durch einen Beschluss des Familiengerichts. „Online“ bezieht sich lediglich darauf, wie man mit dem Anwalt kommuniziert und wie das Verfahren vorbereitet wird.

Was bedeutet Online-Scheidung heute?

Die Idee der Online-Scheidung stammt ursprünglich aus den späten 90er-Jahren. Damals war digitale Kommunikation noch neu – und Anwälte konnten durch bestimmte Regelungen tatsächlich günstiger arbeiten. Diese echten Kostenvorteile gibt es heute kaum noch.

Heutzutage bedeutet Online-Scheidung vor allem:

  • Der Kontakt zum Anwalt läuft überwiegend per E-Mail, WhatsApp, Telefon oder Videochat
  • Unterlagen werden digital ausgetauscht
  • Der Scheidungsantrag wird elektronisch beim Familiengericht eingereicht

Wichtig zu wissen:
In Deutschland gilt Anwaltszwang. Mindestens der Ehepartner, der die Scheidung beantragt, muss einen Anwalt haben. Der andere Partner muss lediglich zustimmen und braucht nicht zwingend einen eigenen Anwalt – auch wenn das in manchen Fällen sinnvoll sein kann.

Und was ist mit dem Gerichtstermin?

Ganz ohne Gericht geht es nicht. In den meisten Fällen müssen beide Ehepartner persönlich beim Familiengericht erscheinen. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei großer Entfernung – kann die Anhörung auch per Video stattfinden. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht.

Die Vorteile einer Online Scheidung

Bequem und zeitsparend
Der Großteil der Organisation läuft von zu Hause aus. Keine Kanzleitermine, keine Anfahrtswege, kein Warten.

Unabhängig vom Wohnort
Du kannst dir den Anwalt aussuchen, der zu dir passt – egal, wo seine Kanzlei sitzt.

Oft günstiger
Die Anwaltskosten sind gesetzlich geregelt, aber man spart häufig Nebenkosten wie Fahrt- oder Parkkosten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht oft ein Anwalt, dessen Kosten sich beide Partner teilen können.

Mehr Transparenz
Viele Online-Angebote bieten regelmäßige Updates oder geschützte Mandantenbereiche, sodass man jederzeit weiß, wie der Stand der Dinge ist.

Ideal bei Einvernehmen
Wenn sich beide Partner über Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht usw. bereits einig sind, ist die Online Scheidung besonders gut geeignet.

Wo liegen die Grenzen?

So praktisch das Ganze ist – es gibt auch Einschränkungen:

  • Die Scheidung selbst findet nicht online, sondern vor Gericht statt
  • Persönlicher Kontakt zum Anwalt fehlt, was für manche wichtig ist
  • Für streitige Scheidungen mit Konflikten über Vermögen, Kinder oder Unterhalt ist die Online-Variante meist ungeeignet
  • Gesetzliche Voraussetzungen wie das Trennungsjahr gelten natürlich weiterhin

Rechtliche Grundlagen

Das deutsche Familienrecht kennt keine eigene „Online-Scheidung“. Es erlaubt jedoch die digitale Kommunikation zwischen Anwälten, Mandanten und Gerichten.

Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Scheidung sind:

  • Die Ehe gilt als gescheitert, nach einem Jahr Trennung mit Zustimmung beider Partner oder nach drei Jahren Trennung auch ohne Zustimmung
  • Das Trennungsjahr muss in der Regel eingehalten werden

Fazit

Die Online Scheidung ist eine moderne und praktische Möglichkeit, den organisatorischen Teil einer Scheidung deutlich zu vereinfachen – besonders bei einvernehmlichen Trennungen. Sie ersetzt weder den Anwalt noch den Gerichtstermin, macht den Weg dorthin aber deutlich entspannter. Der Trend geht klar dahin, digitale Lösungen im Familienrecht weiter auszubauen – ohne dabei die rechtliche Sicherheit aus den Augen zu verlieren.