Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern
Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes wird nach Trennung und Scheidung der Eltern nach der Einkommenshöhe des Elternteils ermittelt, bei dem das Kind nicht lebt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Versorgung und Betreuung des Kindes.
Damit nicht in jedem Einzelfall der Unterhaltsbedarf eines Kindes anhand der jeweiligen Lebensverhältnisse neu festgestellt werden muss, wird der Bedarf von Kindern aufgeteilt nach Alterstufen und Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils pauschaliert in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt.
Es ist also zunächst das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu ermitteln. Sodann kann in der Altersgruppe des Kindes der zu zahlende Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden. Das Kindergeld wird schließlich zur Hälfte von dem Unterhaltsbetrag abgezogen.
Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern
Auch der Unterhaltsanspruch von volljährigen Schülern oder Auszubildenden, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und noch nicht 21 Jahre alt sind, hängt vom Einkommen der Eltern ab.
- Im Gegensatz zu den minderjährigen Kindern wird jedoch dabei für die Unterhaltsbedarfsberechnung von dem addierten Einkommen beider Elternteile ausgegangen, da beide Elternteile – also auch der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt – grundsätzlich zum Unterhalt durch Geldzahlung verpflichtet sind.
- Auch der Bedarf dieser volljährigen Kinder wird aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Der Bedarf ist sodann von den Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte nach Vorwegabzug des ihnen zustehenden notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehaltes zu decken. Jeder Elternteil hat dabei aber höchstens den Unterhalt zu zahlen, der sich ergeben würde, wenn dieser Elternteil allein Unterhalt nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen hätte.
- Der Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, kann von dem von ihm zu zahlenden Unterhaltanteil das hälftige Kindergeld abziehen. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss zusätzlich zu seinem Unterhaltsanteil das hälftige Kindergeld zahlen.
- Studierende haben im Regelfall während der durchschnittlichen Studiendauer ihres Faches einen Unterhaltsanspruch im Regelfall in Höhe eines festgelegten Bedarfssatzes. Dieser ist ebenfalls grundsätzlich von beiden Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte wie vorstehend beschrieben zu decken.
- Wie bei allen Unterhaltsberechtigten werden eigene Einkünfte auch bei volljährigen Kindern ganz oder teilweise auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Mehrbedarf und Sonderbedarf von Kindern
Wenn Kosten durch das Kind entstehen, welche nicht als Standard gelten und somit nicht von den Regelbedarf gedeckt werden, können sogenannte Mehr-, bzw. Sonderkosten anfallen. Dabei handelt es sich bei dem Mehrbedarf um solche Kosten, die regelmäßig anfallen, wie beispielsweise KiTa-Betreuung.
Sonderbedarf liegt dann vor, wenn einmalig bestimmte Kosten anfallen, wenn das Kind zum Beispiel eine Brille benötigt.
Beide Arten dieser Sonderkosten können zusätzlich zum Unterhalt anfallen, sie sind also zusätzlich zum Regelbedarf zu zahlen. Die Besonderheit besteht darin, dass beide Elternteile sich daran wie beim Unterhalt von volljährigen Kindern nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte beteiligen müssen, also auch der Elternteil, der sonst den Naturalunterhalt erbringt.
Zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf wird auch deshalb unterschieden, weil bei entsprechenden Forderungen aus der Vergangenheit lediglich der Sonderbedarf problemlos rückwirkend zu zahlen ist. Wenn im Nachhinein also der eine Partner vom anderen Partner Geld zurückerstattet bekommen möchte, ist dies lediglich beim Sonderbedarf problemlos möglich. Beim Mehrbedarf ist eine rückwirkende Forderung nicht so unproblematisch abzuwickeln. Es müssen ausserdem noch andere Voraussetzungen wie beispielsweise ein Verzug des Unterhaltszahlenden vorliegen.