Kindesunterhalt

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist eine der zentralen Pflichten von Eltern. Er sichert den Lebensbedarf des Kindes nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern.

Die Höhe des Kindesunterhalts nach Trennung und Scheidung der Eltern richtet sich primär nach der Düsseldorfer Tabelle und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Dabei ist zwischen dem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen und eines volljährigen Kindes zu unterscheiden. Zudem gibt es zusätzliche Ansprüche in Form von Mehr- und Sonderbedarf.

Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern

Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes wird nach Trennung und Scheidung der Eltern nach der Einkommenshöhe des Elternteils ermittelt, bei dem das Kind nicht lebt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Versorgung und Betreuung des Kindes, dem sog. Naturalunterhalt.

Damit nicht in jedem Einzelfall der Unterhaltsbedarf eines Kindes anhand der jeweiligen Lebensverhältnisse neu festgestellt werden muss, wird der Bedarf von Kindern aufgeteilt nach Altersstufen und Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils pauschaliert in der sog. Düsseldorfer Tabelle festgelegt.

Es ist also zunächst das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu ermitteln. Sodann kann in der Altersgruppe des Kindes der zu zahlende Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden. Das Kindergeld wird schließlich zur Hälfte von dem Unterhaltsbetrag abgezogen.

Zu beachten ist, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen Selbstbehalt, also seinen notwendigen Eigenbedarf, wahren können muss, der sich ebenfalls aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Unterhaltsanspruch von volljährigen Kindern

Mit Eintritt der Volljährigkeit ab 18 Jahren ändert sich die Unterhaltspflicht grundlegend. Auch der Unterhaltsanspruch von volljährigen Schülern oder Auszubildenden, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und noch nicht 21 Jahre alt sind, hängt jedoch vom Einkommen der Eltern ab.

  1. Das volljährige Kind ist zunächst einmal grundsätzlich für sich selbst verantwortlich, solange es aber schulische oder berufliche Ausbildung einschließlich Studium absolviert, besteht der Unterhaltsanspruch fort, sofern das Kind bedürftig ist. Das volljährige Kind muss die Ausbildung zielstrebig und fristgerecht verfolgen.
  2. Im Gegensatz zu den minderjährigen Kindern wird jedoch dabei für die Unterhaltsbedarfsberechnung von dem addierten Einkommen beider Elternteile ausgegangen, da beide Elternteile – also auch der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt – grundsätzlich zum Unterhalt durch Geldzahlung verpflichtet sind. Der Naturalunterhalt des betreuenden Elternteils entfällt in der Regel.
  3. Auch der Bedarf dieser volljährigen Kinder wird in diesem Fall aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Der Bedarf ist sodann von den Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte nach Vorwegabzug des ihnen zustehenden notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehaltes zu decken. Jeder Elternteil hat dabei aber höchstens den Unterhalt zu zahlen, der sich ergeben würde, wenn dieser Elternteil allein Unterhalt nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen hätte.
  4. Der Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt, das sich in Ausbildung befindet, ist ein pauschal festgelegter Bedarfssatz, zur Zeit 930 € inkl. Wohnkostenpauschale.
  5. Auch Studierende haben im Regelfall während der durchschnittlichen Studiendauer ihres Faches einen Unterhaltsanspruch im Regelfall in Höhe eines festgelegten Bedarfssatzes. Dieser ist ebenfalls grundsätzlich von beiden Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte wie vorstehend beschrieben zu decken.
  6. Der Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, kann von dem von ihm zu zahlenden Unterhaltanteil das hälftige Kindergeld abziehen. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss zusätzlich zu seinem Unterhaltsanteil das hälftige Kindergeld zahlen.
  7. Wie bei allen Unterhaltsberechtigten werden eigene Einkünfte auch bei volljährigen Kindern ganz oder teilweise auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Mehrbedarf von Kindern

Der Mehrbedarf umfasst regelmäßig wiederkehrende Kosten, die über den im Tabellenunterhalt erfassten und berücksichtigten allgemeinen Lebensbedarf hinausgehen und unumgänglich sind.

  1. Beispiele sind oft die Beiträge für eine private Kranken- oder Pflegeversicherung, außergewöhnlich hohe Kosten für Kindergarten oder Hort, oder Kosten für notwendigen, längerfristigen Nachhilfeunterricht.
  2. Der Mehrbedarf muss im Einzelfall begründet und nachgewiesen werden.
  3. Beide Eltern haften für den Mehrbedarf anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.

Sonderbedarf von Kindern

Im Gegensatz zum Mehrbedarf ist der Sonderbedarf ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht vorhersehbar war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte.

  1. Er muss in der Regel kurzfristig und in erheblicher Höhe anfallen.
  2. Typische Fälle sind Kosten für eine unaufschiebbare Operation oder eine erstmalige, kostspielige kieferorthopädische Behandlung, oder die Erstausstattung eines Säuglings.
  3. Der Sonderbedarf kann nur innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
  4. Auch hier haften beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.