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Die Trennung und Scheidung sind nicht nur emotional, sondern auch finanziell tiefgreifende Einschnitte. Neben dem Kindesunterhalt spielt der Ehegattenunterhalt eine entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Absicherung des bedürftigen Partners.
Beim Ehegattenunterhalt muss klar zwischen dem Trennungsunterhalt – Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens vor der Scheidung – und dem nachehelichen Unterhalt – Unterhalt in der Zeit nach der Scheidung – unterschieden werden, da sie unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und Voraussetzungen unterliegen.
Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt dient der finanziellen Absicherung des geringer verdienenden Ehepartners während der Phase des Getrenntlebens bis zur rechtskräftigen Scheidung.
Zweck und Anspruchsvoraussetzungen
Ziel des Trennungsunterhalts ist es, den während der Ehe geführten Lebensstandard für beide Partner im Wesentlichen aufrechtzuerhalten. Das Gesetz sieht in dieser Übergangszeit eine besondere Solidaritätspflicht vor.
- Getrenntleben: Die Eheleute müssen getrennt leben. Dies liegt vor, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Partner die Trennung eindeutig will. Eine Trennung ist auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung möglich, wenn tatsächlich eine Trennung von Tisch und Bett erfolgt.
- Bedürftigkeit: Der anspruchstellende Ehegatte kann seinen angemessenen Unterhalt nicht oder nur teilweise aus eigenen Einkünften decken.
- Leistungsfähigkeit: Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen Selbstbehalt zu unterschreiten.
Geringere Erwerbsobliegenheit im Trennungsjahr
Ein wichtiger Unterschied zum nachehelichen Unterhalt ist die geringere Erwerbsobliegenheit während des Trennungsjahres. Dem getrennt lebenden Ehegatten ist es in der Regel nicht zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten, solange das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Dies soll es dem Partner ermöglichen, sich in der emotional schwierigen Trennungszeit neu zu orientieren. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres kann eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit entstehen.
Berechnung des Unterhaltes
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt berechnet sich meist nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz. Der Unterhaltsanspruch beträgt bei erwerbstätigen Partnern in der Regel 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Eheleute. Ist nur ein Ehepartner erwerbstätig, beträgt der Unterhalt 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des anderen. Zu berücksichtigen ist immer der dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten zustehende Selbstbehalt.
Nachehelicher Unterhalt
Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt automatisch. An dessen Stelle tritt der nacheheliche Unterhalt (Nachscheidungsunterhalt), der jedoch auf einem völlig anderen Grundgedanken basiert: Dem Grundsatz der Eigenverantwortung.
Der Vorrang der Eigenverantwortung
Nach der Scheidung ist jeder Ehepartner grundsätzlich verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der nacheheliche Unterhalt ist somit die Ausnahme und kommt nur dann in Betracht, wenn ein geschiedener Ehegatte aufgrund ehebedingter Nachteile oder anderer gesetzlich festgeschriebener Gründe nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Die sieben Unterhaltstatbestände
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn einer der folgenden gesetzlichen Gründe, also Unterhaltstatbestände, vorliegt:
- Unterhalt wegen Kinderbetreuung: Der betreuende Elternteil hat mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
- Unterhalt wegen Alters: Wenn der Anspruchsteller aufgrund seines Alters bei Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann, hat er einen Altersunterhaltsanspruch.
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen: Wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eingeschränkt ist, besteht ein Unterhaltsanspruch.
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit: Wenn der Partner nachweislich keine angemessene Tätigkeit finden kann, besteht ein Unterhaltsanspruch.
- Aufstockungsunterhalt: Wenn die eigenen Einkünfte für den angemessenen Unterhalt, der sich am ehelichen Lebensstandard orientiert, nicht ausreichen, besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
- Ausbildungs-, Fortbildungs-, Umschulungsunterhalt: Wenn eine Ausbildung zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit notwendig ist und zeitnah begonnen wird, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen: Ein seltener Auffangtatbestand für unzumutbare Härten.
Befristung und Herabsetzung
Anders als der Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt in seiner Höhe und Dauer begrenzbar und befristbar.
Gerichte prüfen, ob der bedürftige Ehegatte durch die Ehe ehebedingte Nachteile erlitten hat. Dies ist der Fall, wenn der Partner aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe wie z.B. lange Kinderbetreuung oder Verzicht auf Karriere heute nicht das Einkommen erzielen kann, das er ohne die Ehe erreicht hätte.
- Dauer der Ehe: Je länger die Ehe war, desto eher wird eine Befristung als unbillig angesehen. Bei langen Ehen kann der Unterhalt häufig unbefristet fortbestehen, insbesondere bei Alters- oder Krankheitsunterhalt.
- Ehebedingte Nachteile: Ist ein ehebedingter Nachteil feststellbar, dient der Unterhalt dazu, diesen Nachteil auszugleichen. Die Dauer des Ausgleichs begrenzt oft die Dauer des Unterhaltsanspruchs.
Der Übergang vom Trennungsunterhalt zum nachehelichen Unterhalt stellt einen tiefgreifenden Wechsel im Unterhaltsrecht dar. Während der Trennungsunterhalt die eheliche Solidarität schützt, gilt nach der Scheidung der Vorrang der Eigenverantwortung. Nur das Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestandes und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begründen dann noch eine fortbestehende Zahlungspflicht.
