Steuern

Steuern

Eine Scheidung, auch eine Online Scheidung, wirft vielfältige steuerliche Fragen auf, die oft komplex sind und eine genaue Betrachtung erfordern. Hier sind die wichtigsten Punkte betreffend die Steuern zusammengefasst.

Steuerliche Veranlagung und Trennungsjahr

  1. Trennungsjahr: Im Jahr der Trennung ist es in der Regel noch möglich, die gemeinsame Veranlagung (Ehegattensplitting) zu nutzen. Dies ist oft vorteilhaft, da es zu einer geringeren Belastung mit Steuern führen kann.
  2. Ab dem Jahr nach der Trennung: Ab dem Folgejahr der Trennung müssen die getrennten Ehepartner in die Einzelveranlagung wechseln. Das bedeutet, jeder macht eine eigene Steuererklärung. Geschiedene ohne Kind fallen dann in Steuerklasse I, Geschiedene mit Kind in Steuerklasse II, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Unterhaltszahlungen

  1. Ehegattenunterhalt:
    1. Realsplitting: Der Unterhaltszahler kann Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € pro Jahr von den Steuern absetzen. Voraussetzung ist die Zustimmung des Unterhaltsempfängers in der „Anlage U“. Der Unterhaltsempfänger muss die erhaltenen Zahlungen dann als sonstige Einkünfte versteuern. Dies ist oft vorteilhaft, wenn der Unterhaltszahler einen höheren Grenzsteuersatz hat als der Unterhaltsempfänger.
    2. Außergewöhnliche Belastungen: Alternativ können Unterhaltszahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Hierfür ist keine Zustimmung des Empfängers erforderlich, aber der Höchstbetrag ist meist geringer und wird um eigene Einkünfte des Empfängers gekürzt.
    3. Absetzbare Leistungen: Zu den absetzbaren Unterhaltsleistungen gehören typische Barzahlungen, Sachwerte, Versicherungsbeiträge, Einmalzahlungen, verbrauchsabhängige Kosten wie z.B. Heizung, Strom und der Mietwert eines überlassenen Hauses/Wohnung. Auch Zahlungen zum Ausgleich steuerlicher Nachteile des Empfängers können absetzbar sein.
  2. Kindesunterhalt: Kindesunterhalt ist grundsätzlich nicht von den Steuern absetzbar, da er durch das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge abgegolten wird. Nur in seltenen Ausnahmefällen (z.B. wenn weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge beansprucht werden können) kann Kindesunterhalt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Scheidungskosten

  1. Nicht mehr absetzbar: Die Kosten für die Scheidung selbst, also die Scheidungskosten bestehend aus Gerichts- und Scheidungsanwaltskosten, sind seit 2013 grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen von den Steuern abzugsfähig. Dies betrifft auch Kosten für den Zugewinnausgleich oder Unterhaltsverfahren, wenn diese gerichtlich geklärt werden.
  2. Ausnahmen: Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, wenn die Existenzgrundlage durch den Prozess bedroht wäre, könnten Scheidungskosten absetzbar sein.

Güterstand und Vermögensübertragungen

  1. Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand):
    1. Der Zugewinnausgleich bei Scheidung ist steuerfrei (weder Schenkungs- noch Erbschaftsteuer, noch Einkommensteuer). Das gilt auch, wenn der Ausgleich durch Übertragung von Vermögenswerten (z.B. Immobilien, Unternehmensbeteiligungen) erfolgt.
    2. Vorsicht ist geboten, wenn bei der Übertragung stille Reserven aufgedeckt werden, z.B. bei der Übertragung von Betriebsvermögen. Hier können latente Steuern anfallen, die bei der Wertfindung berücksichtigt werden sollten.
  2. Gütertrennung: Bei Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt. Vermögensübertragungen zwischen den Partnern im Rahmen der Scheidung können hier unter Umständen der Schenkungsteuer unterliegen, wenn sie nicht als Ausgleich für ehebezogene Zuwendungen angesehen werden können.
  3. Grunderwerbsteuer: Die Übertragung einer Immobilie zwischen Ehepartnern im Zuge einer Scheidung ist in der Regel von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung zeitlich vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfolgt und das gemeinsame Familienheim betroffen ist oder einer der Partner mit dem kindergeldberechtigten Kind darin wohnt

Weitere Aspekte

  1. Freibeträge: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Kinderfreibeträge spielen eine Rolle bei der Steuerberechnung nach der Scheidung.
  2. Vermögensübertragungen generell: Bei der Übertragung von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen können weitere Steuerarten wie Spekulationssteuer (bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist) oder Einkommensteuer bei der Aufdeckung stiller Reserven relevant werden.
  3. Schulden: Die Übernahme von Schulden durch einen Partner kann ebenfalls steuerliche Auswirkungen haben.