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Verfahrenskostenhilfe (VKH), früher als Prozesskostenhilfe (PKH) bekannt, ist eine staatliche Unterstützung für Personen, die die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens – wie einer Scheidung – aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur teilweise tragen können. Dies gilt auch für die Scheidungskosten einer Online Scheidung.
Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung
Bedürftigkeit: Dies ist die wesentliche Voraussetzung. Es wird geprüft, ob Sie die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Hierbei werden Ihr Einkommen, Ihre Ausgaben wie z.B. Miete, Versicherungen, Kreditraten und Ihr Vermögen berücksichtigt.
- Einkommen: Zum Einkommen zählen Lohn, Gehalt, Renten, Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld), Wohngeld, Unterhalt und Mieteinnahmen. Bürgergeld wird in der Regel nicht als anzurechnendes Einkommen berücksichtigt, da dessen Bezieher oft Anspruch auf volle VKH-Bewilligung haben.
- Freibeträge: Bestimmte Beträge des Einkommens bleiben anrechnungsfrei, z.B. für den Antragsteller selbst, den Ehegatten/Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Kinder. Es gibt auch einen Freibetrag für Erwerbstätige. Die genauen Freibeträge werden jährlich angepasst.
- Vermögen: Grundsätzlich muss verwertbares Vermögen eingesetzt werden, bevor VKH gewährt wird. Es gibt jedoch Schonvermögen, das nicht eingesetzt werden muss, dazu gehören u.a.:
- Barbeträge und andere Geldwerte bis zu einem bestimmten Betrag wie z.B. 5.000 Euro für jede volljährige Person.
- Eine selbstbewohnte angemessene Immobilie.
- Vermögen, das der Berufsausübung oder einer angemessenen Altersvorsorge dient.
- Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten: Besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten auf Trennungsunterhalt oder Nachscheidungsunterhalt, muss dieser vorrangig zur Deckung der Verfahrenskosten im Wege des sog. Verfahrenskostenvorschusses herangezogen werden. VKH ist subsidiär, d.h., sie wird nur gewährt, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Finanzierung bestehen.
Erfolgsaussicht: Das Gericht prüft, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung, also die Scheidung, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei Scheidungsverfahren sind die Erfolgsaussichten in der Regel gegeben, insbesondere wenn das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Ausnahmen können bei sogenannten Härtefallscheidungen bestehen.
Keine Mutwilligkeit: Das Verfahren darf nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, dass die Partei das Verfahren auch dann führen würde, wenn sie die Kosten selbst tragen müsste.
Wann beantragen?
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann zusammen mit dem Scheidungsantrag oder auch nachträglich gestellt werden. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen, insbesondere das Trennungsjahr, für die Scheidung bereits erfüllt sind.
Wie beantragen?
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe muss schriftlich beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Dafür ist ein amtliches Formular, die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen.
Diesem Formular müssen umfassende Belege über Ihre Einkünfte, Ausgaben und Ihr Vermögen beigefügt werden wie z.B. Lohnbescheinigungen, Mietvertrag, Kontoauszüge, Nachweise über Schulden und Versicherungen.
Wirkung der Verfahrenskostenhilfe
Wird die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise. Je nach Ihrer finanziellen Situation kann dies bedeuten:
- Volle Bewilligung ohne Ratenzahlung: Wenn Ihr einzusetzendes Einkommen unter einem bestimmten Betrag liegt, müssen Sie keine Raten zahlen.
- Bewilligung mit Ratenzahlung: Wenn Ihr einzusetzendes Einkommen über diesem Betrag liegt, müssen Sie einen Teil der Kosten in monatlichen Raten zurückzahlen. Die Höhe der Raten wird vom Gericht festgesetzt und ist auf maximal 48 Monatsraten begrenzt.
Das Gericht überprüft Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Verbessern sich Ihre Einkommensverhältnisse wesentlich, kann eine Rückzahlung der Verfahrenskostenhilfe nachträglich angeordnet werden.
Hinweis
Sie können sich bereits jetzt vorab unter www.pkh-rechner.de darüber informieren, ob Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verfahrenskostenhilfeberechtigt sind, und sich die entsprechenden Antragsformulare unter www.justiz.de beschaffen.
