Bis zur endgültigen Scheidung wird der Ehegattenunterhalt als Trennungsunterhalt bezeichnet, danach als Nachscheidungsunterhalt. Beide Unterhaltsarten müssen vor Gericht in getrennten Prozessen geltend gemacht werden.
Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten.
Ein Unterhaltsanspruch besteht also nicht nur dann, wenn ein Ehegatte kein oder zu wenig Einkommen hat wegen Kindesbetreuung, hohem Alter, Krankheit, Ausbildung oder weil er keine Arbeit findet, sondern auch dann, wenn der Ehegatte zwar eine Arbeitsstelle hat, aber nicht genug verdient, um den Standard der ehelichen Lebensverhältnisse aufrechtzuerhalten. Dieser Unterhalt wird als Aufstockungsunterhalt bezeichnet.
DIE BERECHNUNG DES UNTERHALTES
Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Unterhaltes sind die Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und des Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensarten können dabei vielfältig sein:
- Es zählen dazu beispielsweise Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Renten, Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapital- und Aktienvermögen, Einkünfte aus Sozialleistungen, Einkünfte aus Steuererstattungen und auch der Vorteil des Wohnens im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung.
- Von dem jeweiligen Einkommen werden sodann die Belastungen abgezogen. Hierzu zählen z.B. Steuern und Sozialabgaben, Zinsen für die Finanzierung des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung und berufsbedingte Aufwendungen.
- Arbeitet der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsberechtigte nicht, obwohl er dies könnte, oder gibt er seinen Arbeitsplatz ohne Grund auf, kann er sich nicht auf Einkommenslosigkeit berufen. Es wird bei ihm als sogenannts fiktives Einkommen das Arbeitsentgelt als Einkommen zu Grunde gelegt, das er erzielen könnte.
- Verliert der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsberechtigte ohne sein Verschulden die Arbeit, so reicht es nicht allein, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Es wird vielmehr verlangt, dass der Arbeitslose selbst monatlich etwa 20 Bewerbungen – gegebenenfalls bundesweit – absendet.
- Kümmert sich der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsberechtigte allerdings um die gemeinschaftlichen Kinder, so ist er abhängig vom Alter der Kinder eventuell nicht zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet.
Von dem nach diesen Kriterien ermittelten Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird zunächst der Kindesunterhalt in Abzug gebracht. Sodann wird nach den genannten Kriterien das Einkommen des Unterhaltsberechtigten ermittelt. Die Höhe des Unterhaltes errechnet sich sodann im Regelfall aus 3/7 der Differenz der beiden Einkommen.