Der Zugewinnausgleich

Das Bild zeigt ein Sparschwein auf einem Haufen Geld

Entgegen der landläufigen Auffassung behält bei einer Eheschließung ohne Ehevertrag, bei der die Ehegatten automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen.

Auch jeder Erwerb während der Ehe wird allein Vermögen des erwerbenden Ehegatten. Das ist im Regelfall kein Problem, da in einer funktionierenden Ehe jeder den anderen an seinem Vermögen teilhaben lässt.

Erst beim Ende der Ehe z.B. durch Scheidung findet ein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt.

Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als der andere, muss die Hälfte der Differenz zwischen seinem Vermögen und dem Vermögen des Ehegatten an diesen als Zugewinn ausgleichen.

ERRECHNUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES

Zur Errechnung dieses Zugewinnausgleiches ist es daher erforderlich, für jeden Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Zur Feststellung dieses Vermögenszuwachses wird die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jedes Ehegatten berechnet.

  • Endvermögen
    ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat.
  • Anfangsvermögen
    ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Eheschließung hatte. Erbschaften und Schenkungen von Dritten werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Ist nicht mehr zu klären, wie hoch das Anfangsvermögen war, wird es mit Null angesetzt.
  • Ehegatte mit Schulden
    Wenn ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe gekommen ist, ist auch ein negatives Anfangsvermögen möglich. Ebenfalls ist ein negatives Endvermögen möglich.
  • Maßgeblicher Stichtag
    für die Erteilung von Auskunft über den Vermögensumfang und damit für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags bei dem anderen Ehegatten.
  • Zeitpunkt der Trennung als Stichtag
    Da die Erfahrung zeigt, dass sich Vermögen oft gerade in der Zeit zwischen Trennung und dem Zeitpunkt des Beginns des Scheidungsverfahrens verringert, kann Stichtag für die Erteilung von Auskunft über den Vermögensumfang und damit für die Berechnung des Endvermögens auch der Zeitpunkt der Trennung sein.
  • In Zweifelsfällen
    muss letztlich der ausgleichpflichtige Ehegatte nachweisen, dass die eingetretene Vermögensverringerung nicht illoyal war. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, bleibt es bei dem Zugewinnausgleich in dem ursprünglichen Umfang.
  • Die Vermögensberechnung
    erfolgt ausschließlich zu den genannten Stichtagen – ohne Rücksicht auf das Schicksal des Vermögens während der Ehe – durch Addition aller vorhandenen Vermögenswerte und sodann Abzug aller Schulden von dem Gesamtvermögenswert. Bei längerer Ehe ist das Anfangsvermögen gegebenenfalls um die seitdem eingetretene Geldentwertung rechnerisch zu erhöhen.
  • Dann wird bei jedem Ehegatten von dessen Endvermögen das so ermittelte Anfangsvermögen abgezogen.