Der Kindesunterhalt

Das Bild zeigt einen Jungen mit den Daumen nach oben

Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes wird nach der Einkommenshöhe des Elternteils ermittelt, bei dem das Kind nicht lebt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Versorgung und Betreuung des Kindes.

Damit nicht in jedem Einzelfall der Unterhaltsbedarf eines Kindes anhand der jeweiligen Lebensverhältnisse neu festgestellt werden muss, wird der Bedarf von Kindern aufgeteilt nach Alterstufen und Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils pauschaliert in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt.

Es ist also zunächst das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu ermitteln. Sodann kann in der Altersgruppe des Kindes der zu zahlende Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden. Das Kindergeld wird schließlich zur Hälfte von dem Unterhaltsbetrag abgezogen.

DER UNTERHALTSANSPRUCH VON VOLLJÄHRIGEN…

Auch der Unterhaltsanspruch von volljährigen Schülern oder Auszubildenden, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und noch nicht 21 Jahre alt sind, hängt vom Einkommen der Eltern ab.

  • Im Gegensatz zu den minderjährigen Kindern wird jedoch dabei für die Unterhaltsbedarfsberechnung von dem addierten Einkommen beider Elternteile ausgegangen, da beide Elternteile – also auch der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt – grundsätzlich zum Unterhalt durch Geldzahlung verpflichtet sind.
  • Auch der Bedarf dieser volljährigen Kinder wird aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Der Bedarf ist sodann von den Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte nach Vorwegabzug des ihnen zustehenden notwendigen bzw. angemessenen Selbstbehaltes zu decken. Jeder Elternteil hat dabei aber höchstens den Unterhalt zu zahlen, der sich ergeben würde, wenn dieser Elternteil allein Unterhalt nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen hätte.
  • Der Elternteil, der das Kindergeld nicht erhält, kann von dem von ihm zu zahlenden Unterhaltanteil das hälftige Kindergeld abziehen. Der Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss zusätzlich zu seinem Unterhaltsanteil das hälftige Kindergeld zahlen.
  • Studierende haben im Regelfall während der durchschnittlichen Studiendauer ihres Faches einen Unterhaltsanspruch im Regelfall in Höhe eines festgelegten Bedarfssatzes, der ebenfalls grundsätzlich von beiden Elternteilen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte wie vorstehend beschrieben zu decken ist.
  • Wie bei allen Unterhaltsberechtigten werden eigene Einkünfte auch bei volljährigen Kindern ganz oder teilweise auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Für den sogenannten Sonderbedarf, also den Bedarf des Kindes, der im Gegensatz zum Unterhalt nicht regelmäßig anfällt, haftet nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sondern beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Diese Anteile werden auch hier nach Vorwegabzug des Selbstbehaltes aus dem Verhältnis der bei dem jeweiligen Elternteil verbleibenden Beträge errechnet.