Das Sorgerecht

Das Bild zeigt einen Jungen mit den Daumen nach oben

Die wichtigste Funktion der elterlichen Verantwortung gegenüber ihren Kindern ist die elterliche Sorge. Darunter ist die Pflicht und das Recht der Eltern zu verstehen, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen.

  • Die Sorgepflicht ist umfassend, sie ist auf die Wahrung und Förderung der körperlichen, geistigen, seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes gerichtet.

Die gemeinschaftliche elterliche Sorge ist der Regelfall, auch nach der Scheidung der Ehe der Eltern. Auch bei gemeinsamer elterlichen Sorge obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein dem Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält.

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Für einmalige Entscheidungen und bei Entscheidungen mit erheblicher Bedeutung für die Entwicklung des Kindes – auch wenn sie häufig vorkommen – ist es notwendig, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.

ÜBERTRAGUNG DER ELTERLICHEN SORGE

Jeder Elternteil kann beim Familiengericht beantragen, dass ihm die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein übertragen wird.

  • Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der von den Eltern begehrten Sorgerechtsübertragung, oder soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
  • Der Antrag ist zurückzuweisen, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften (z.B. aus Gründen der Gefährdung des Kindeswohls) abweichend geregelt werden muss.
  • Bei Gefahr im Verzug ist jeder mitsorgeberechtigte Elternteil berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der andere Elternteil ist dann unverzüglich über die vorgenommenen Rechtshandlungen zu unterrichten.